Urteil vom 08.04.2025 - BVerwG 9 C 1.24

JurisdictionGermany
Judgment Date08 April 2025
Neutral CitationBVerwG 9 C 1.24
ECLIDE:BVerwG:2025:080425U9C1.24.0
CitationBVerwG, Urteil vom 08.04.2025 - 9 C 1.24 -
Record Number080425U9C1.24.0
Registration Date26 May 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesBauGB § 131

BVerwG 9 C 1.24

  • VG Koblenz - 25.02.2016 - AZ: 4 K 41/15.KO
  • OVG Koblenz - 06.11.2017 - AZ: 6 A 11831/16.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten
Gründe I

1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung des rund 200 Meter langen östlichen Endes der G.-Straße in M.

2 Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke a und b, c und d, e und f, g und h sowie i in der Gemarkung M., Flur ..., von denen allein das letztgenannte bebaut ist. Dieses grenzt östlich an die F.straße und südlich - ebenso wie die nur wenige Meter tiefen Parzellen g und h - an die G.-Straße. Die übrigen Flurstücke liegen westlich der Parzelle i und nördlich der Parzellen g und h:

b a F.straße
d c i
f e
h g
G.-Straße

3 In den Jahren 1985/1986 wurde das östliche, an die klägerischen Grundstücke grenzende Ende der G.-Straße vierspurig erbaut. Mit Bescheiden vom 25. Oktober 1991 zog die Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers, Herrn ... N. (im Folgenden: Herr N.), zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heran. Dieser zahlte für das Flurstück i; im Übrigen wurden die Vorausleistungen ausgesetzt. Ursprünglich plante die Beklagte, die G.-Straße vierspurig weiterzuführen. Im Jahr 1999 beschloss sie jedoch einen Bebauungsplan, der eine nur noch zweispurige Fortführung der Straße vorsah. In diesem Umfang wurde die G.-Straße in den Jahren 2003/2004 weitergebaut und im Juli 2007 in ihrer gesamten Länge als Gemeindestraße gewidmet.

4 Unter dem 4. September 2007 erließ die Beklagte gegen Herrn N. für die vorgenannten Grundstücke drei Erschließungsbeitragsbescheide. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Januar 2011 hob das Verwaltungsgericht Koblenz zwei der Bescheide mit der Begründung als nichtig auf, darin seien Flurstücke zu Unrecht als wirtschaftliche Einheit veranlagt worden; lediglich der das Flurstück i betreffende Bescheid sei rechtmäßig. Mit den vorliegend angefochtenen Bescheiden vom 24. August 2011 zog die Beklagte daraufhin Herrn N. für die unbebauten Flurstücke erneut zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 64 630,92 € heran und veranlagte ihn bezüglich des Flurstücks i zu einem Nacherhebungsbetrag in Höhe von 5 674,56 €.

5 Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 25. Februar 2016, die Höhe der Beitragsbescheide unter Berücksichtigung eines kleinen Teils einer weiteren, nicht im klägerischen Eigentum stehenden Parzelle (j) neu zu berechnen. Im Übrigen wies es die Klage mit der Begründung ab, die Beitragspflicht sei weder verjährt noch aus Gründen von Treu und Glauben ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Herrn N. mit Urteil vom 6. November 2017 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, die Festsetzungsfrist sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz - KAG RP - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), künftig: § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG a. F. i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO am 31. Dezember 2011 und damit nach Erlass der angefochtenen Bescheide abgelaufen. Maßgeblich für den Fristbeginn sei die Widmung als letzte Voraussetzung für die Entstehung des Beitragsanspruchs. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Die Beitragserhebung verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Der Gesetzgeber habe auf eine gesonderte Höchstfrist für die Beitragserhebung verzichten dürfen. Diese bestimme sich - im Wege der Analogie oder vermittelt über den Grundsatz von Treu und Glauben - anhand der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG, welche vorliegend noch nicht abgelaufen sei.

6 Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen, zunächst unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 5.17 geführten Revision hat Herr N. mehrere Einwände gegen die angefochtenen Bescheide erhoben und unter anderem das Fehlen einer absoluten zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu Beitragszahlungen gerügt. Wegen der von der Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Ausschlussfrist unabhängigen Problematik der Erschließung von Hinterliegergrundstücken hat der Senat mit Beschlüssen vom 6. September 2018 das Verfahren, soweit es die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten hinsichtlich der Flurstücke Nr. a und b sowie c und d betraf, abgetrennt, unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 8.18 fortgeführt und analog § 94 VwGO unter Mitteilung seiner vorläufigen rechtlichen Einschätzung ausgesetzt. Auf den im verbliebenen Verfahren BVerwG 9 C 5.17 ebenfalls am 6. September 2018 ergangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Senats gemäß Art. 100 Abs. 1 GG (BVerwGE 163, 58) hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 - (BVerfGE 159, 183) § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG a. F. insoweit für mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG)...

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