Urteil vom 10.10.2019 - BVerwG 3 C 17.17

Judgment Date10 Octubre 2019
Neutral CitationBVerwG 3 C 17.17
ECLIDE:BVerwG:2019:101019U3C17.17.0
CitationBVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 17.17
Record Number101019U3C17.17.0
Registration Date18 Febrero 2020
Subject MatterGesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchenrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 C 17.17

  • VG Stuttgart - 26.01.2017 - AZ: VG 4 K 5924/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Kenntner
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe I

1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Land eine auf den Bereich der Osteopathie beschränkte - sektorale - Heilpraktikererlaubnis.

2 Zur Begründung seines im März 2015 gestellten Erlaubnisantrages führte er aus, er habe in den vergangenen Jahren auf Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker osteopathische Behandlungen durchgeführt. Zukünftig wolle er diese Tätigkeit selbstständig ohne ärztliche Verordnung ausüben. Er besitze einen Abschluss als Physiotherapeut sowie in Manueller Therapie und habe eine sechsjährige Zusatzausbildung zum Osteopathen absolviert. Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit sehe er sich als qualifiziert an, eine Diagnose im Rahmen der Osteopathie zu stellen.

3 Das Landratsamt Heilbronn lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. April 2015 ab. Das Heilpraktikergesetz (HeilprG) kenne nur die einheitliche Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/in". Die Verwaltungsvorschrift des Landes zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes sehe die ausnahmsweise Erteilung einer sektoralen Erlaubnis nur für die Gebiete der Psychotherapie, Physiotherapie und Podologie vor. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015 zurück. Die Osteopathie sei in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und habe kein eigenständiges Berufsbild. Damit sei auch ihr Tätigkeitsumfang nicht hinreichend definiert und abgrenzbar. Nach ihrem Selbstverständnis gehe die Osteopathie von einem ganzheitlichen Behandlungsansatz aus und könne bei einer Vielzahl von gesundheitlichen Beschwerden und in praktisch allen medizinischen Fachbereichen Anwendung finden. Aufgrund ihres breit gefächerten Einsatzes sei eine klare Abgrenzung wie bei der Physiotherapie oder Podologie wirklichkeitsfern. Die osteopathische Ausbildung sei derzeit nicht einheitlich geregelt. Es gebe diverse Berufsverbände, die unterschiedliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft aufstellten. Die Anforderungen variierten zwischen 300 und 1 350 Stunden in der Weiterbildung.

4 Die dagegen erhobene Klage mit dem Antrag, die Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich der Osteopathie und ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 26. Januar 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Die von ihm beabsichtigte Anwendung osteopathischer Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung sei zwar eine erlaubnispflichtige heilkundliche Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Die Osteopathie erfülle aber nicht die Voraussetzungen für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis, da sie nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sei. Um von anderen heilkundlichen Gebieten abgrenzbar zu sein, bedürfe es einer verbindlichen Festlegung auf einheitliche Inhalte der Tätigkeit. Es müsse klar sein, was Osteopathie sei, welche Behandlungsmethoden und -formen sie umfasse, zur Behandlung welcher Krankheiten sie eingesetzt werde und wo ihre Grenzen lägen. Diese Festlegung müsse für alle Anwender verpflichtend sein und bundesweit gelten. Daran fehle es hier. Es existiere für den Bereich der Osteopathie bislang kein normativer Rahmen, der den Tätigkeitsumfang definiere. Ob sich die erforderliche einheitliche und verbindliche Festlegung des Tätigkeitsbereichs auch aus der Vorgabe von Standards durch die Berufsverbände ergeben könne, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Es gebe (derzeit) keine allgemeinverbindlichen Standards. Es existiere noch nicht einmal eine einheitliche Definition der Osteopathie, die allgemein anerkannt und verbindlich wäre.

5 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil verstoße gegen § 1 Abs. 1 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz. Es habe die Abgrenzbarkeit der Osteopathie zu Unrecht verneint. Dass es kein gesetzlich fixiertes Berufsbild und keine staatlich geregelte Ausbildungs- und Prüfungsordnung gebe, sei unschädlich. Auch die Chiropraktik sei nicht staatlich geregelt. Gleichwohl hätten mehrere Verwaltungsgerichte ihre hinreichende Abgrenzbarkeit bejaht. Betrachte man die Ausbildungsangebote für Osteopathie und die Anforderungen der Berufsverbände, ergebe sich hinsichtlich der Ausbildungsinhalte ein einheitliches Bild. Danach bestehe auch eine ausreichende Abgrenzungsmöglichkeit zu anderen Therapieformen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Bedeutung der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Osteopathie des Landes Hessen verkannt. Die Regelung setze voraus, dass der Verordnungsgeber die Osteopathie für hinreichend abgrenzbar halte. Gegen das Erfordernis eines Berufsgesetzes spreche auch die Entscheidung des...

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