Urteil vom 11.08.2022 - BVerwG 5 A 2.21

JurisdictionGermany
Judgment Date11 Agosto 2022
Neutral CitationBVerwG 5 A 2.21
ECLIDE:BVerwG:2022:110822U5A2.21.0
Subject MatterGleichstellungsrecht, insbesondere der Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder
Registration Date11 Enero 2023
CitationBVerwG, Urteil vom 11.08.2022 - 5 A 2.21 -
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesGG Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 3 und 4, Art. 20 Abs. 3,VwGO § 42 Abs. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 4 , § 92 Abs. 3 Satz 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2,BGleiG § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 1 Nr. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2,BGleiG a. F. §§ 18 - 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3
Record Number110822U5A2.21.0

BVerwG 5 A 2.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
für Recht erkannt:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe I

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Änderung der Beförderungsvoraussetzungen für A 16-Stellen beim Bundesnachrichtendienst gegen gleichstellungsrechtliche Regelungen verstößt.

2 Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes, beanstandete die Änderung der Anlage 1 der "Richtlinie zur Durchführung von Verfahren zur internen förderlichen Besetzung von Dienstposten und Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern im Bundesnachrichtendienst", die der Beklagte zu 1, der Präsident des Bundesnachrichtendienstes, auf Weisung des Chefs des Bundeskanzleramtes (Beklagter zu 2) vornahm. Die Anlage zur Förderungsrichtlinie regelt unter anderem die konstitutiven Anforderungen für die Führungsfunktion A 16. Während dafür bisher die Absolvierung einer dreijährigen A 15-Sachgebietsleitung vorausgesetzt wurde, ist nunmehr vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungsposition in mindestens zwei (jeweils zumindest zweijährigen) unterschiedlichen regelbeurteilten A 15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde oder als Residenturleitung ersetzt werden kann. Die Klägerin machte gegenüber der Dienststellenleitung geltend, die Änderung der Förderungsrichtlinie verletze gleichstellungsrechtliche Vorgaben des Gesetzes und stelle eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes dar, die mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechten (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht vereinbar sei. Ihren darauf gestützten Einspruch hielt der Beklagte zu 1 für unbegründet. Bei dem Chef des Bundeskanzleramtes (Beklagter zu 2) als nächsthöherer Dienststellenleitung blieb der Einspruch ebenfalls ohne Erfolg.

3 Nach gescheiterten Einigungsversuchen hat die Klägerin bei dem Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei klagebefugt, weil die Möglichkeit einer Verletzung in ihren organschaftlichen Rechten bestehe. Sie habe ein organschaftliches Recht im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG, aufgrund ihres Einspruchs eine den gleichstellungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Sachentscheidung der Dienststelle zu erhalten. Das folge aus § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG, der einen organschaftlichen Anspruch gegenüber der Dienststellenleitung begründe, jedes Verhalten zu unterbinden, das gegen Gleichstellungsregelungen verstoße, sowie aus § 33 Abs. 3 Satz 2 BGleiG, wonach die Dienststellenleitung verpflichtet sei, die betreffenden Maßnahmen und ihre Folgen im Falle der Begründetheit des Einspruchs zu berichtigen. Es gehe dabei nicht um die Ausübung eines Verbandsklagerechts. Eine andere Auslegung liefe der Systematik der §§ 33 und 34 BGleiG sowie deren Zweck entgegen, das verfassungsrechtlich verbürgte Gleichstellungsgebot tatsächlich durchzusetzen, weil das Einspruchsrecht ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit nicht mehr als ein "zahnloser Tiger" sei. Die Zurückweisung ihres Einspruchs durch den Beklagten zu 1 sei rechtswidrig gewesen, weil die Änderung der Anlage 1 der Förderungsrichtlinie gegen das verfassungsrechtliche Verbot mittelbarer Diskriminierung und die Pflicht zur aktiven Förderung der Gleichstellung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 BGleiG und Art. 3 Abs. 2 GG sowie die Zielvorgabe im Bundesgleichstellungsgesetz verstoße, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen bis zum 31. Dezember 2025 zu erreichen. Wie die vorgelegten Zahlen und Prognosen zeigten, bewirke die Umstellung der Förderungsvoraussetzungen im Vergleich zur bisherigen Regelung, dass sich bis 2025 eine erheblich geringere Anzahl von Frauen für neu zu besetzende A 16-Führungspositionen qualifizieren könne. Diese massive Verschlechterung von Karrierechancen treffe insbesondere Frauen mit Familienpflichten. Rechtfertigungsgründe, die den strengen Rechtfertigungsanforderungen genügten, seien nicht ersichtlich.

4 Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Zurückweisung des Einspruchs der Klägerin vom 13. Januar 2021 gegen die Anlage 1 zur Förderungsrichtlinie des Bundesnachrichtendienstes rechtswidrig war.

5 Der Beklagte zu 1 beantragt,
die Klage abzuweisen.

6 Er hält die Klage schon für unzulässig. Der Klägerin fehle bereits die Klagebefugnis, weil § 34 Abs. 2 BGleiG die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Einspruchsgründe des § 33 Abs. 1 BGleiG einschränke und die erforderliche Verletzung von Rechten der Gleichstellungsbeauftragten nicht vorliege.

7 Die Klägerin hat die Klage, soweit diese gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen.

II

8 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

9 Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gem. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Feststellungsklage statthaft ist (1.), weil sie jedenfalls mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig ist (2.).

10 1. Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung ergibt sich aus § 34 Abs. 2 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts unter anderem (Nr. 1) darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. § 34 Abs. 2 BGleiG regelt die Kompetenzklage der Gleichstellungsbeauftragten nach erfolgloser Wahrnehmung ihres Einspruchs (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 Rn. 14 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 22 BGleiG a. F.). Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2006 - 2 B 8.06 - juris Rn. 2; Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 Rn. 12 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 22 BGleiG a. F.). Dessen Gegenstand ist - was sich unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des anlassbezogenen Einspruchsrechts (§ 33 BGleiG) ergibt - auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt (BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 Rn. 12; Beschluss vom 29. April 2021 - 1 WRB 1.21 - juris Rn. 22).

11 Im Ausgangspunkt liegt das Handeln bzw. die von der Klägerin beanstandete Maßnahme des Dienststellenleiters hier darin, dass dieser die im Streit stehende Förderungsrichtlinie geändert hat. Diese Maßnahme war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens (§ 33 BGleiG), dem wiederum ein Mitwirkungsverfahren (§ 32 BGleiG) vorgeschaltet ist, wobei die Mitwirkung regelmäßig durch Votum der...

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