Urteil vom 11.12.2024 - BVerwG 8 C 12.23

JurisdictionGermany
Judgment Date11 December 2024
Neutral CitationBVerwG 8 C 12.23
ECLIDE:BVerwG:2024:111224U8C12.23.0
CitationBVerwG, Urteil vom 11.12.2024 - 8 C 12.23 -
Record Number111224U8C12.23.0
Registration Date30 April 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesGG Art. 14 Abs. 1 Satz 2,VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, § 3a Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 6a Satz 4, §§ 7a, 30a Abs. 1 Satz 1,BGB §§ 133, 157

BVerwG 8 C 12.23

  • VG Frankfurt (Oder) - 28.09.2023 - AZ: 4 K 798/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller, Dr. Meister und Dr. Naumann am 11. Dezember 2024 für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen
  2. Die Kläger tragen die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst
Gründe I

1 Die Kläger wenden sich gegen die Restitution ihrer in X belegenen Wohn- und Gartengrundstücke (Flurstück 158 der Flur 2 mit 2 772 m2, Grundbuch von X, Bl. 772, sowie Flurstücke 163 und 164 der Flur 2 mit je 1 231 und 261 m2, Grundbuch von X, Bl. 1177) an die Beigeladene.

2 Die Grundstücke standen ab 1932 im Eigentum von A und B, die dort eine Kinderpension betrieben. Beide gehörten zum Kreis der im Nationalsozialismus aus rassischen Gründen Verfolgten. Am 8. Februar 1939 verkauften A und B die Grundstücke für 21 500 RM an C. Von dem Kaufpreis bezahlte der Käufer 500 RM in bar. Ein Teilbetrag von 11 000 RM sollte auf ein Notaranderkonto gezahlt werden. Im Übrigen verpflichtete der Käufer sich, eine auf den Grundstücken lastende, noch mit 13 000 RM valutierende Hypothek über 15 000 RM in Höhe von 10 000 RM zu übernehmen. Die Verkäuferinnen verpflichteten sich, die Hypothek löschen zu lassen, soweit das ihr zugrundeliegende Darlehen einen Betrag von 10 000 RM überstieg, und tilgten 3 000 RM des Hypothekendarlehens aus dem vom Käufer auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrag. Der Käufer wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach seinem Tod erbten seine Ehefrau und sein Sohn und nach deren Tod D die Grundstücke. Sie wurde 1979 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

3 Am 9. Dezember 1992 beantragte die Beigeladene die Restitution von "Grundvermögen in X ... Grundbuch von: DITO ... Ehem. Eigent.: KINDERPENSION A-B, Quelle: BA KOBL Bestandsnummer: R...". Am 27. August 1993 schloss die damals 80-jährige D mit der Klägerin, ihrer Tochter, einen notariellen Grundstücksübergabevertrag. Sie übertrug dieser die drei Grundstücke und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Die Klägerin hatte nach Nr. III. 3. und 4. des Vertrages kein Übergabeentgelt zu zahlen und musste sich die Übereignung nicht auf ihr mögliches künftiges Erbteil nach der Mutter anrechnen lassen. Sie verpflichtete sich, die auf die Grundstücke entfallenden Kosten für Wasser, Abwasser, Licht und Heizung zu tragen sowie D in kranken und altersschwachen Tagen zu pflegen. Den jährlichen Wert der drei Rechte bezifferten die Parteien des Vertrags mit jeweils 3 000 DM. Als Verkehrswert der Grundstücke gaben sie 400 000 DM an. Im Mai 1994 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 11. Januar 1995 schenkte sie dem Kläger die Flurstücke 163 und 164, die im März 1996 auf ihn umgeschrieben wurden.

4 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte die Beklagte eine Rückübertragung oder Entschädigung des ehemaligen Betriebsvermögens der "Kinderpension A-B" ab. Der Antrag vom 9. Dezember 1992 beziehe sich allein auf Grundvermögen in X. Die Globalanmeldung 3 führe nicht zum Unternehmen hin. Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 ordnete die Beklagte die Restitution der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die Beigeladene an.

5 Mit Urteil vom 28. September 2023 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Die Beigeladene habe die Restitution der verfahrensgegenständlichen Grundstücke fristgemäß beantragt. Die Grundstücke hätten einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG unterlegen. Der Restitutionsanspruch der Beigeladenen sei nicht nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG aufgrund einer wirksamen Verfügung des Verfügungsberechtigten über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke untergegangen. Die Vorschrift setze eine entgeltliche Verfügung voraus. Eine solche sei nur anzunehmen, wenn der Veräußerer eines restitutionsbehafteten Vermögenswertes ein adäquates Surrogat für dessen Veräußerung erhalte. Adäquat sei ein Surrogat regelmäßig nur dann, wenn die Gegenleistung in Geld erbracht werde. Ob ausnahmsweise auch andere Leistungen genügen könnten, könne dahinstehen. Der Wert des Surrogates dürfe jedenfalls nicht in unangemessener Weise geringer sein als der Verkehrswert des Vermögenswertes, über den verfügt worden sei. Der letztgenannten Anforderung genüge der Grundstücksübergabevertrag vom 27. August 1993 nicht. Das Wohnrecht für D sei nicht aufgrund einer Leistung der Klägerin eingeräumt worden. D habe sich insoweit lediglich eine bestimmte Nutzung des Grundstücks vorbehalten. Die Übernahme von Nebenkosten und die Erbringung von Pflegeleistungen seien mit einem kapitalisierten Wert von 33 732 DM im Verhältnis zu dem im Übergabevertrag angegebenen Wert der verfahrensgegenständlichen Grundstücke von 400 000 DM unangemessen gering. Der kapitalisierte Wert der von der Klägerin nach dem Übergabevertrag zu bezahlenden Nebenkosten und zu erbringenden Pflegeleistungen ergebe sich aus deren vertraglich bezifferten jährlichen Wert von je 3 000 DM multipliziert mit dem Kapitalwert (5,622) nach der einschlägigen Sterbetafel für eine 80-jährige Frau.

6 Die Kläger stellen die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen in Abrede und tragen zur Begründung ihrer Revision weiter vor, das Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zu Unrecht verneint. Die Vorschrift setze lediglich eine wirksame Verfügung voraus, für die ein Erlös erzielt worden sei. Erlös im Sinne der Vorschrift sei nicht der Verkehrswert des Vermögenswertes, über den verfügt worden sei, sondern dasjenige, das dem Verfügungsberechtigten aufgrund der Verfügung über den Vermögenswert zufließe. Der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebende Erlös entspreche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem commodum ex negatione, das nach § 285 BGB herausverlangt werden könne. Erforderlich sei weder ein Erlös in Geld noch ein adäquates Verhältnis zwischen dem Wert des restitutionsbelasteten Vermögenswertes und dem Wert des Erlöses. Der Zufluss einer wirtschaftlich messbaren Gegenleistung reiche aus. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift lasse sich weder auf deren Wortlaut noch auf deren Entstehungsgeschichte und Zweck noch auf systematische Erwägungen stützen. Sehe man nur Geldleistungen in adäquater Höhe als Erlös im Sinne der Vorschrift an, sei jede Verfügung über ein Grundstück im Beitrittsgebiet mit dem Risiko behaftet, wegen zu geringer Höhe der Gegenleistung keinen Bestand zu haben. Das sei mit dem Zweck der Vorschrift, den Rechtsverkehr zu schützen, nicht vereinbar. Dem Erwerber drohe der ersatzlose Verlust seiner Gegenleistung. Das Vermögensgesetz enthalte insoweit keine § 7a VermG entsprechende Vorschrift für die Rückabwicklung gescheiterter Verkäufe restitutionsbelasteter Vermögenswerte. Unterschreite der Erlös den Verkehrswert, sei der Restitutionsberechtigte auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verfügungsberechtigten oder staatlichen Stellen, die die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt oder die Grundbucheintragung vorgenommen hätten, beschränkt. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht den Erlös, der D zugeflossen sei, zu gering angesetzt. Es hätte ihn nicht anhand der nach der Sterbetafel bei Vertragsabschluss zu erwartenden Lebenserwartung von D berechnen dürfen, sondern deren tatsächliche Lebensdauer ab Vertragsschluss ansetzen müssen. Danach sei von einer 19-jährigen Leistungsdauer auszugehen, weil D erst 2012 verstorben sei. Der Erlös sei bei dieser Berechnung als angemessen anzusehen. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Recht zum Erlass eines Rückübertragungsbescheides verwirkt.

7 Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2023 zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 6. Februar 2017 insoweit aufzuheben, als damit das im Grundbuch von X, Blatt 772, eingetragene Grundstück der Flur 2, Flurstück 158, und die im Grundbuch von X, Blatt 1177, unter lfd. Nrn. 1 und 2 eingetragenen Grundstücke der Flur 2, Flurstücke 163 und 164, an die Beigeladene zurückübertragen werden.

8 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

9 Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

10 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zwei nicht nachgelassene anwaltliche Schriftsätze vom 4. Dezember 2024 eingereicht, mit denen sie ihr Revisionsvorbringen ergänzt und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeregt haben.

II

11 Die nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsätze der Kläger vom 4. Dezember...

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