Urteil vom 11.12.2008 - BVerwG 5 C 11.08

JurisdictionGermany
Judgment Date11 Diciembre 2008
Neutral CitationBVerwG 5 C 11.08
ECLIDE:BVerwG:2008:111208U5C11.08.0
CitationBVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 11.08
Registration Date05 Abril 2019
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number111208U5C11.08.0

BVerwG 5 C 11.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe I

1 Die Klägerin begehrt die Förderung für eine Fortbildungsmaßnahme zur staatlich anerkannten Erzieherin nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

2 Die im Jahre 1987 geborene Klägerin besuchte nach dem Erwerb der Mittleren Reife von September 2004 bis Juli 2006 die kirchliche Fachakademie für Sozialpädagogik in N. Nachdem sie dort die Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin erfolgreich abgeschlossen hatte, beantragte sie beim Landratsamt D.-R. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung in Form des weiteren Besuchs der Fachakademie für Sozialpädagogik mit dem Ziel des Berufsabschlusses als „Staatlich anerkannte Erzieherin“.

3 Mit Bescheid vom 26. Juli 2006 lehnte das Landratsamt den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von S. mit Schreiben vom 20. September 2006 formlos mit der Erwägung zurück, die Erzieherinnenausbildung stehe wegen zu niedriger Zugangsvoraussetzungen im Rang einer Erstausbildung, weshalb sie nicht mehr als Aufstiegsfortbildung behandelt werden könne.

4 Das Verwaltungsgericht hat auf die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 20. März 2007 den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß von September 2006 bis Juli 2008 Aufstiegsfortbildungsförderung für die Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin zu bewilligen. Die Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin und diejenige zur staatlich anerkannten Erzieherin stünden im Verhältnis von Erstausbildung und beruflicher Aufstiegsfortbildung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd) setze die Aufnahme in die Fachakademie der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik eine abgeschlossene Berufsausbildung u.a. in einem sozialpädagogischen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraus. Soweit die Ausbildung auch Bewerbern zugänglich sei, die keine abgeschlossene Berufsausbildung zur Kinderpflegerin vorweisen könnten, sei dies unschädlich. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG sei die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme auch dann förderungsfähig, wenn diese einen Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze. Die Aufnahmevoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, c und d FakOSozPäd seien hiernach unproblematisch. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e FakOSozPäd, nach dem in das erste Studienjahr der Fachakademie auch zugelassen werden könne, wer mindestens vier Jahre lang einen Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind führe, bewirke nicht, dass die Ausbildung zur Erzieherin als Erstausbildung anzusehen sei. Dieser Bestimmung komme nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei praktische Bedeutung zu. Ferner bereite die Fachakademie für Sozialpädagogik gemäß Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) durch eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf eine angehobene Berufslaufbahn vor. Studierende ohne berufsspezifische Vorbildung hätten deshalb keine Chancen auf erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung. Auch vermittelten das vierjährige Führen eines Haushalts und die Erziehung von Kindern in hohem Maße Kompetenzen, welche für den Beruf der Erzieherin maßgeblich seien. Der Gesetzgeber habe bewusst aus familienpolitischen Erwägungen hinsichtlich des Besuchs von Schulen des zweiten Bildungswegs das Führen eines Familienhaushalts einer Berufstätigkeit gleichgestellt.

5 Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Aufnahmevoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd beinhalte auch eine „entsprechende berufliche Qualifikation“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Bei dem mindestens vierjährigen selbständigen Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind handele es sich um eine „einschlägige“ Tätigkeit, welche für das Berufsbild der Erzieherin typische Qualifikationen vermittle. Sie sei mit einer entsprechenden Tätigkeit als Kindermädchen oder Tagesmutter vergleichbar, welche nach Auskunft des Beklagten als „einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FakOSozPäd anzusehen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass lediglich das Kindermädchen und die Tagesmutter einer Kontrolle durch den jeweiligen Arbeitgeber unterliegen würden. Denn auch bei einer Tätigkeit als Kindermädchen oder Tagesmutter sei eine bestimmte Qualität der Arbeitsausführung nicht sichergestellt bzw. nicht erkennbar, zumal die entsprechenden Bestimmungen der FakOSozPäd insoweit die Vorlage eines Arbeitszeugnisses nicht verlangten.

6 Eine „entsprechende berufliche Qualifikation“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG stelle auch die Aufnahmevoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FakOSozPäd dar, die eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren voraussetze. Nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) könne bei einer einschlägigen Berufstätigkeit von der eineinhalbfachen Dauer der Regelausbildungszeit des...

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