Urteil vom 12.01.2023 - BVerwG 2 C 22.21

JurisdictionGermany
Judgment Date12 Enero 2023
ECLIDE:BVerwG:2023:120123U2C22.21.0
Neutral CitationBVerwG 2 C 22.21
CitationBVerwG, Urteil vom 12.01.2023 - 2 C 22.21 -
Record Number120123U2C22.21.0
Registration Date15 Mayo 2023
Subject MatterAllgemeines Beamtenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesGG Art. 97 Abs. 1,HRiG § 2,HAZVO § 1a Abs. 1 Satz 1

BVerwG 2 C 22.21

  • VG Frankfurt am Main - 21.09.2017 - AZ: 9 K 5730/16.F
  • VGH Kassel - 28.10.2021 - AZ: 1 A 2254/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Gründe I

1 Der Kläger begehrt die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und die Gutschrift einer Arbeitsstunde pro Woche seit dem 1. Januar 2007.

2 Der 1960 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Dezember 2022 im Justizdienst des beklagten Landes, zuletzt als Richter am Landgericht. Den noch während seines aktiven Richterdienstes gestellten Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos mit Gutschrift von Zeitguthaben entsprechend der für hessische Beamte geltenden Vorschriften lehnte der Beklagte ab, den Widerspruch wies er zurück.

3 Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos stelle einen Ausgleich für die besondere Belastung der Beamten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 41 Stunden dar. Diese Regelungen fänden auf Richter des Landes Hessen keine Anwendung, weil der gegenüber dem Dienstherrn geschuldete Umfang richterlichen Einsatzes nicht durch Arbeitszeiten, sondern nach Arbeitspensen bestimmt werde. Dies sei im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit nicht zu beanstanden.

4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Schriftsätzlich hat er beantragt,
die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2021 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2017 sowie den Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 7. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, zugunsten des Klägers ein Lebenszeitarbeitskonto entsprechend § 1a der Hessischen Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (HAZVO) einzurichten und darauf ein Guthaben gerechnet ab 1. Januar 2007 per 31. Dezember 2017 mit einem Stand von 572 Stunden einzubuchen;
hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, zugunsten des Klägers ein Lebensarbeitszeitkonto entsprechend § 1a Abs. 1 HAZVO einzurichten und darauf für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2022 ein Guthaben von 806 Stunden einzubuchen;
höchst hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 33 328,10 € zu zahlen.

5 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

6 Der Senat kann trotz des Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 141 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO).

7 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die...

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