Urteil vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01
| Court | Constitutional Court (Germany) |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050412.2bvr058101 |
| Citation | BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 - Rn. (1-67), |
| Judgment Number | 2 BvR 581/01 |
| Date | 12 April 2005 |
L e i t s ä t z e
zum Urteil des Zweiten Senats vom 12. April 2005
- 2 BvR 581/01 -
- § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen
- Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten
- Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern
|
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 581/01 - |
Verkündet am 12. April 2005 Seiffge Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn U.
Boisseréestraße 3, 50674 Köln -
| gegen a) | das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 -, |
| b) | das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 1999 - VI 1/97 -, |
| c) | die Observation des Beschwerdeführers durch das Bundeskriminalamt und die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg in der Zeit von Oktober 1995 bis Februar 1996 |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2004 durch
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwendung des Global Positioning System (GPS) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren neben anderen, zeitgleich durchgeführten Observationsmaßnahmen sowie gegen die Verwertung der aus der GPS-Observation gewonnenen Erkenntnisse. Sie wirft die Frage auf, ob § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) hat § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO in die Strafprozessordnung eingefügt. Die Vorschrift regelt die Verwendung besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters. Die Maßnahme richtet sich gemäß § 100 c Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Beschuldigten. Gegen andere Personen ist sie nur nach Maßgabe des § 100 c Abs. 2 Satz 3 StPO zulässig. Auf Grund § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO, für dessen Auslegung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - (BVerfGE 109, 279 <363 ff.>) Beachtung fordert, sind die Beteiligten von der getroffenen Maßnahme zu benachrichtigen.
§ 100 c StPO lautet:
Einsatz technischer Mittel
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
1. dürfen
a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
b) sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre,
2. ...
3. ...
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. ...
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
II.
Der Beschwerdeführer verübte 1995 als Mitglied der sogenannten Antiimperialistischen Zelle (AIZ) in Fortführung der von der "Rote Armee Fraktion" (RAF) zu dieser Zeit bereits aufgegebenen Strategie des bewaffneten Kampfs vier Sprengstoffanschläge. Wegen dieser Taten verurteilte ihn das Oberlandesgericht unter anderem wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren.
1. In seiner Beweiswürdigung stützte sich das Oberlandesgericht maßgeblich auf Erkenntnisse aus zahlreichen gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten des Ausgangsverfahrens durchgeführten Observationsmaßnahmen.
a) In der Zeit von Oktober 1995 bis Februar 1996 war der Eingangsbereich des vom Beschwerdeführer mitgenutzten Wohnhauses seiner Mutter einschließlich eines an dem Grundstück vorbeiführenden Verbindungswegs videotechnisch beobachtet worden. Daneben hatten Beamte des Bundeskriminalamts den Beschwerdeführer visuell observiert. Bereits seit dem Frühjahr 1993 hatte der Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen videogestützte Langzeitbeobachtungen durchgeführt. Der Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg hatte zudem von Januar 1994 bis Februar 1996 das Wohnhaus des Mitangeklagten observiert. Im Oktober 1995 hatte das Bundeskriminalamt den Personenkraftwagen des Mitangeklagten, in dem auch der Beschwerdeführer häufig mitfuhr, mit einem Peilsender versehen und den von dem Mitangeklagten beruflich genutzten Betriebsfunk abgehört. Ferner waren die Telefonanschlüsse in der vom Beschwerdeführer mitgenutzten Wohnung seiner Mutter, in einer nahe gelegenen Telefonzelle und in der Wohnung des Mitangeklagten überwacht sowie Postsendungen, die für den Beschwerdeführer bestimmt waren, geöffnet und überprüft worden. Der Ermittlungsrichter hatte den Beschwerdeführer, den Mitangeklagten und die von ihnen genutzten Fahrzeuge zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben. Ein weiterer Beschluss des Ermittlungsrichters, der das Abhören und Aufzeichnen des in dem Personenkraftwagen des Mitangeklagten und im Fahrzeug der Mutter des Beschwerdeführers nicht öffentlich gesprochenen Wortes gestattete, war nicht mehr ausgeführt worden.
b) Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte des Ausgangsverfahrens hatten mit einer Überwachung gerechnet und sich deshalb in vielfältiger Weise konspirativ verhalten. Aus Sorge, abgehört zu werden, hatten sie nicht miteinander telefoniert. Bei Fahrten mit den von ihnen genutzten Kraftfahrzeugen war es ihnen regelmäßig gelungen, sich der visuellen Observation durch Kräfte des Verfassungsschutzes und des Bundeskriminalamts zu entziehen. Mit Hilfe von Scannern und Hochfrequenzdetektoren hatten sie schließlich zwei in das Fahrzeug eingebaute Peilsender entdeckt und funktionsunfähig gemacht.
c) Auf Anordnung des Generalbundesanwalts wurde im Dezember 1995 im Personenkraftwagen des Mitangeklagten ein GPS-Empfänger installiert, mit dessen Hilfe die räumliche Position des Fahrzeugs bis auf fünfzig Meter genau bestimmt werden konnte. Der Zyklus der Datenspeicherung war so programmiert, dass in dem eingebauten Empfänger jeweils im Minutentakt das Datum, die Uhrzeit, die geografischen Breiten- und Längenkoordinaten sowie die jeweilige Geschwindigkeit des Personenkraftwagens aufgezeichnet wurden. Die gespeicherten Daten wurden im Abstand weniger Tage mittels eines kurzzeitig aktivierten Übertragungsvorgangs "abgezogen". Durch die Auswertung der Positionsdaten konnten die Fahrbewegungen, Standorte und Standzeiten des Fahrzeugs lückenlos nachvollzogen werden. Die GPS-Observation dauerte bis zur Festnahme des Beschwerdeführers am 25. Februar 1996 an.
d) Der Beschwerdeführer hat die gleichzeitige Durchführung verschiedener Observationsmaßnahmen "ohne eine richterliche Überprüfung ihrer Gesamtschau" in der Hauptverhandlung gerügt und einer Verwertung der aus dem GPS-Einsatz gewonnenen Erkenntnisse widersprochen.
e) Das Oberlandesgericht wies den Widerspruch zurück (NStZ 1998, S. 268) und legte der Verurteilung des Beschwerdeführers auch die Erkenntnisse aus der GPS-Überwachung zugrunde.
Die Entstehungsgeschichte des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO spreche für eine Einbeziehung des GPS in den Anwendungsbereich der Norm. Der Gesetzgeber habe gerade den Einsatz von Ortungssystemen wie Peilsendern erlauben wollen. Das GPS arbeite im Vergleich mit solchen Sendern bloß mit höherer Reichweite, Präzision und Unauffälligkeit. Das Zusammentreffen des GPS-Einsatzes mit den sonst noch durchgeführten...
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Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02
...Rahmenbedingungen nachzudenken (zu Dokumentationspflichten Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, Urteilsabdruck S. 22 m.w.N.). Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet jedenfalls grundsätzlich die Löschung aller nicht zur Zweckerr......
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Beschluss vom 07. Dezember 2005 - 2 BvR 581/01
...- 2 BvR 581/01 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn U ... - Rechtsanwalt Dr. Heinrich Comes, Boisseréestraße 3, 50674 Köln - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Septemb......
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Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02
...Rahmenbedingungen nachzudenken (zu Dokumentationspflichten Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, Urteilsabdruck S. 22 m.w.N.). Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet jedenfalls grundsätzlich die Löschung aller nicht zur Zweckerr......
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Beschluss vom 07. Dezember 2005 - 2 BvR 581/01
...- 2 BvR 581/01 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn U ... - Rechtsanwalt Dr. Heinrich Comes, Boisseréestraße 3, 50674 Köln - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Septemb......