Urteil vom 13.03.2025 - BVerwG 2 C 8.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 13 March 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 2 C 8.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:130325U2C8.24.0 |
| Citation | BVerwG, Urteil vom 13.03.2025 - 2 C 8.24 - |
| Record Number | 130325U2C8.24.0 |
| Registration Date | 24 April 2025 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
| Applied Rules | SBeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1,BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1 |
BVerwG 2 C 8.24
- VG Saarlouis - 29.06.2022 - AZ: 2 K 2/20
- OVG Saarlouis - 21.03.2024 - AZ: 1 A 155/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk für Recht erkannt:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. März 2024 wird zurückgewiesen
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
1 Der Kläger erstrebt die Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall.
2 Der mittlerweile pensionierte Kläger war Polizeivollzugsbeamter im saarländischen Landesdienst. Im April 2019 erstattete er bei seiner Dienststelle eine Dienstunfallanzeige. Danach habe er am ... nach Rückkehr aus seinem Urlaub bei Dienstbeginn den ihm zugewiesenen Arbeitsraum aufgesucht. Dort habe er festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank gelegen habe. Es sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefach gesteckt und die Klemmfeder am Pluspol verbogen gewesen sei. Er habe mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder richten wollen. Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen.
3 Das Landespolizeipräsidium lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil der Unfall nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten sei. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.
4 Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger seine Verletzung nicht "in Ausübung des Dienstes" erlitten habe. Maßgeblich sei nach Sinn und Zweck der Regelung das Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos von Geschehnissen im Dienst durch den Dienstherrn. Der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass Unfälle des Beamten während der Dienstzeit und in den Räumlichkeiten des Dienstherrn der Dienstunfallfürsorge unterfallen, gelte nicht ausnahmslos. Der Dienstherr solle ausschließlich für die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit haften. Das sei bei Verhaltensweisen nicht der Fall, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden könnten, insbesondere bei dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn zuwiderlaufenden oder von diesem sogar ausdrücklich verbotenen Verhaltensweisen.
5 Im vorliegenden Fall sei die Verwendung des privaten Klappmessers den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwidergelaufen. Das Risiko eines unerwarteten Versagens des Arretiermechanismus sei für den Dienstherrn in keiner Weise beherrschbar gewesen und müsse daher der Sphäre des Klägers zugerechnet werden. Das Klappmesser habe nicht zur dienstlichen Ausrüstung des Klägers gehört, sondern sei dessen Privateigentum gewesen. Es sei kein alltagsgebräuchlicher Gegenstand, mit dessen Mitführen und Verwenden im Dienst der Dienstherr nach der Lebenserfahrung rechnen müsse. Nicht die Reparaturbedürftigkeit der Wanduhr, sondern die abstrakte Gefährlichkeit des Messers sei objektiv die wesentliche Ursache des Unfallgeschehens.
6 Hiergegen richtet sich die vom...
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