Urteil vom 13.03.2025 - BVerwG 2 C 11.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 13 March 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 2 C 11.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:130325U2C11.24.0 |
| Citation | BVerwG, Urteil vom 13.03.2025 - 2 C 11.24 - |
| Record Number | 130325U2C11.24.0 |
| Registration Date | 28 May 2025 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
| Applied Rules | AGVwGO BW § 21,BDG § 60 Abs. 2 |
BVerwG 2 C 11.24
- VG Karlsruhe - 11.02.2021 - AZ: DL 17 K 3644/19
- VGH Mannheim - 17.05.2023 - AZ: DL 16 S 1134/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk für Recht erkannt:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Mai 2023 wird zurückgewiesen
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Disziplinarverfügung des Dienstherrn. Der Rechtsstreit betrifft Umfang und Voraussetzungen der den Gerichten bei diesbezüglichen Klagen eingeräumten Disziplinarbefugnis.
2 Der Kläger steht im Amt eines Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9 LBesO BW) im Dienst des beklagten Landes. Nachdem die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn führte, leitete das Polizeipräsidium im Dezember 2016 ein sachgleiches Disziplinarverfahren ein und setzte es für die Dauer des Strafverfahrens aus. In der Einleitungsverfügung warf es dem Kläger vor, er habe polizeiinterne Informationen unbefugt an Personen aus dem Türsteher- und Zuhältermilieu weitergegeben und im Gegenzug Geld sowie sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten erhalten. Zudem habe er telefonische und andere Kontakte zu Personen aus dem "Milieu" unterhalten. Außerdem solle er unter einer Alias-Identität einen Facebook-Account betreiben, in dessen Freundesliste sich eine Vielzahl von jungen osteuropäischen Frauen befinde.
3 Die Staatsanwaltschaft stellte das wegen des Verdachts der Bestechlichkeit, der Verletzung von Dienstgeheimnissen, des Verbreitens pornografischer Bild- und Videodateien sowie der sexuellen Nötigung geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein. Vom Vorwurf des Verbreitens pornografischer Schriften in drei weiteren Fällen wurde der Kläger nach zwischenzeitlichem Erlass eines Strafbefehls durch Urteil des Amtsgerichts freigesprochen. Daraufhin nahm der Beklagte das Disziplinarverfahren im Januar 2019 wieder auf.
4 Mit Verfügung vom 30. April 2019 entfernte der Beklagte den Kläger wegen der Handlungen, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen waren, und weiterer Verhaltensweisen aus dem Beamtenverhältnis. Zur Begründung führte er aus, das vom Kläger begangene Dienstvergehen sei jedenfalls bei einer Gesamtschau der einzelnen vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzungen sehr schwerwiegend; zudem sei er bereits einschlägig vorbelastet. Im Einzelnen wurden neun Vorwürfe aufgezählt.
5 Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Disziplinarverfügung erhobene Klage abgewiesen. Bereits der Verkauf und die Weitergabe von amtlich bekannt gewordenen Informationen wie auch die Versendung pornografischer Bilddateien, die den Kläger in Uniform zeigten, rechtfertigten seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Auf das Vorliegen weiterer Dienstpflichtverletzungen komme es daher nicht an.
6 Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, die Disziplinarverfügung aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wies der Berichterstatter darauf hin, dass wegen des Erfordernisses einer förmlichen Einbeziehung der Vorwürfe in das Disziplinarverfahren derzeit offen sei, ob die über den Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinausgehenden Sachverhalte Berücksichtigung hätten finden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof führte sodann an drei Tagen eine mündliche Verhandlung durch, bei der zu allen dem Kläger vorgeworfenen Punkten Beweis erhoben wurde.
7 Mit Urteil vom 17. Mai 2023 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Disziplinarverfügung aufgehoben; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Disziplinarverfügung sei verfahrensfehlerhaft, soweit sie Verhaltensweisen des Klägers betreffe, die nicht Gegenstand der Strafverfahren gewesen seien. Materiell sei die Disziplinarverfügung daher nur auf der Grundlage der übrigen, wirksam in das behördliche Disziplinarverfahren einbezogenen Sachverhalte zu prüfen. Der Kläger habe danach die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Mit dem auf seinem Fake-Account "V. S." unterhaltenen privaten Kontakt mit einer Prostituierten, dem Nachrichtenaustausch mit einem verdeckten Ermittler über eine Beschäftigung in einer Bar, der Kontaktpflege und dem privaten Näheverhältnis zu einem Türsteher und Zuhälter im Bereich eines Straßenstrichs sowie dem Führen weiterer Personen der Rocker- und Türsteherszene auf seinem privaten Facebook-Account habe er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Dieses als mittelschwer einzustufende Dienstvergehen rechtfertige allerdings noch nicht die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Von der ihm durch das Landesrecht eingeräumten Möglichkeit, die Verfügung zu ändern und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen, mache der Senat keinen Gebrauch. Wegen der nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogenen Vorwürfe sehe der Senat ausnahmsweise von einer - allein in Betracht kommenden - Zurückstufung des Klägers ab. Nach entsprechender Ausdehnung des Disziplinarverfahrens komme insbesondere den Vorwürfen 1 und 2 derart erhebliches disziplinarisches Gewicht zu, dass sie in einer Gesamtschau mit den erwiesenen Pflichtverletzungen weiterhin die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten. Mit einer milderen Disziplinarmaßnahme könne daher keine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden. Vielmehr erscheine es sachgerecht, durch die isolierte Aufhebung der Verfügung entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens eine...
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