Urteil vom 13.08.2025 - BVerwG 2 WD 27.24

JurisdictionGermany
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Judgment Date13 August 2025
Neutral CitationBVerwG 2 WD 27.24
ECLIDE:BVerwG:2025:130825U2WD27.24.0
CitationBVerwG, Urteil vom 13.08.2025 - 2 WD 27.24 -
Registration Date27 November 2025
Record Number130825U2WD27.24.0
Subject MatterBerufungen nach der WDO
Applied RulesWDO § 1 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1 Nr. 7, §§ 26, 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 60 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 7, § 67 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 144 Abs. 2 Satz 1, § 151 Abs. 7,WDO a. F. § 91 Abs. 1 Satz 1, § 112 Satz 1, § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 120 Abs. 1 Nr. 2, § 121 Abs. 2,SG §§ 7, 10 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 17a Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1,WStG § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 1,StGB § 17,StPO § 32b Abs. 3 Satz 2 und 3, § 327,VwGO § 55a

BVerwG 2 WD 27.24

  • TDG Nord 6. Kammer - 09.04.2024 - AZ: N 6 VL 19/22

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. August 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Dr. Hartwig und ehrenamtlicher Richter Hauptfeldwebel Lüchau, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger, Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 9. April 2024 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert
  2. Der früheren Soldatin wird das Ruhegehalt aberkannt
  3. Die frühere Soldatin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen
Gründe I

1 Das Verfahren betrifft den Vorwurf der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit entgegen mehrfacher Befehle auch während einer Krankschreibung.

2 1. Die ... geborene frühere Soldatin verfügt über den Realschulabschluss. Nach einer Ausbildung zur Sport- und Fitnesskauffrau wurde sie ... in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Über etwa drei Jahre absolvierte sie als Maßnahme der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung erfolgreich eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Seit Oktober 2019 wurde sie im Bundeswehrkrankenhaus A im Bereich IMC (Intermediate Care; Vorstufe zur Intensivstation) verwendet. Sie wurde zuletzt zum Januar 2021 zum Oberfeldwebel befördert, war seit Anfang April 2021 durchgehend krankgeschrieben und wurde mit Ablauf Februar 2023 aus gesundheitlichen Gründen (Leistungsfunktionsstörung) aus der Bundeswehr entlassen.

3 Die frühere Soldatin wurde nicht beurteilt. Erstinstanzlich hat die frühere Disziplinarvorgesetzte, Zeugin N., ausgesagt, die frühere Soldatin sei gleich nach dem Examen als Gesundheits- und Krankenpflegerin in dem Bereich Intensivpflege verwendet worden. Da die frühere Soldatin unter der großen Entfernung zu ihrem Heimatort gelitten habe, seien die Dienstpläne möglichst auf sie zugeschnitten worden, um ihr längere Aufenthalte zu Hause zu ermöglichen. Entsprechende Angebote habe sie jedoch nicht angenommen. Auch eine heimatnahe Verwendung im Sanitätsversorgungszentrum T. habe ermöglicht werden sollen, wozu es aufgrund ihrer krankheitsbedingt langen dienstlichen Abwesenheiten jedoch nicht gekommen sei. Sie habe nur den ersten Termin zum Wiedereingliederungsgespräch wahrgenommen und abgelehnt, ihren Dienst im Bundeswehrkrankenhaus wieder aufzunehmen. Daraufhin habe die Zeugin das Dienstunfähigkeitsverfahren eingeleitet.

4 Der letzte Auszug aus dem Disziplinarbuch enthält keine Eintragungen und die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister enthält den mit Anschuldigungspunkt 3 sachgleichen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 15. Dezember 2022. Mit ihm wurde die frühere Soldatin wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und als Auflage die Zahlung von 3 000 € festgelegt.

5 Beschwerden der früheren Soldatin gegen die Befehle zur Unterlassung der Tätigkeit als DJ vom 16. und 23. September 2021 und 10. Februar 2022 wurden zurückgewiesen.

6 Die frühere Soldatin ist verheiratet und kinderlos. Bis November 2024 erhielt sie Übergangsgebührnisse unter Berücksichtigung des angeordneten Einbehalts von monatlich 1 640,86 € netto. Die Übergangsbeihilfe in Höhe von 16 157,90 € ist einbehalten. Sie arbeitet bei der B GmbH (im Folgenden: GmbH) als angestellte Künstlerin und erzielt ein monatliches Einkommen von ca. 2 000 € netto. Über Einkünfte bei der GEMA konnte sie keine genaue Auskunft geben. Alleiniger Gesellschafter der GmbH ist ihr Ehemann, ihr Vater deren Geschäftsführer.

7 2. Nachdem die Stationsleitung des Bundeswehrkrankenhauses A im Juli 2021 gemeldet hatte, dass die frühere Soldatin während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit wiederholt als DJ auftrete und dies zum Missfallen der auf Station Dienst leistenden Kameraden über soziale Netzwerke teile, wurde sie im Februar 2022 unter anderem vorläufig des Dienstes enthoben. Unter dem 15. Dezember 2021 wurde das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet und unter dem 28. Oktober 2022 wurde sie vor dem Truppendienstgericht angeschuldigt.

8 3. Das Truppendienstgericht hat sie unter Ausklammerung des Anschuldigungspunktes 1 mit - der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 21. Mai 2024 zugestelltem - Urteil vom 9. April 2024 in den Dienstgrad eines Sanitätssoldaten a.D. herabgesetzt.

9 a) In tatsächlicher Hinsicht stehe zu Anschuldigungspunkt 2 fest, dass die frühere Soldatin zwar vom 1. bis 14. Juni 2021 krankgeschrieben gewesen, dem Dienst jedoch ohne Genehmigung ihrer Disziplinarvorgesetzten wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, ferngeblieben sei.

10 Zu Anschuldigungspunkt 3 hat das Truppendienstgericht unter Bezugnahme auf "die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... im zum Anschuldigungspunkt 1 sachgleichen Strafbefehl vom 17. August 2022, Az. 305 DS 35/22" die dortigen Feststellungen der Anklageschrift übernommen. In ihr ist ausgeführt:
"Die Angeschuldigte ist Angehörige des Bundeswehrkrankenhauses A mit dem Dienstgrad Oberfeldwebel und wurde dort im Tatzeitraum als Krankenpflegerin im Bereich Intensivüberwachungspflege verwendet. Seit dem 8. April 2021 nahm sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Dienst teil. Im oben genannten Tatzeitraum übte sie eine Tätigkeit als Musikabspielerin (sogenannte 'DJane') unter dem Künstlernamen 'B' aus, obgleich sie, wie sie wusste über keine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit verfügte. Die Tätigkeit übte sie für die B GmbH aus, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ihr Ehemann M. H. ist. Bei Auftritten wurde ein mit ihrem Logo großflächig gekennzeichneter Tourbus verwendet und es werden sogenannte Merchandise-Artikel wie Parfüm und Bekleidung vertrieben. Unter ihrem Namen unterhält sie unter anderem einen Kanal auf der Internetplattform 'C' mit derzeit über 144.645 Abonnenten. Dort überträgt sie regelmäßig Musikdarbietungen aus einem professionell anmutenden Studio.
Am 20. Juli 2021 befahl ihre Disziplinarvorgesetzte Hauptmann N. ihr, die Ausübung der Nebentätigkeit zu unterlassen. Im Weiteren wurde der Befehl wie folgt ausgesprochen:

Datum: Form: Ausübender:
05.08.2021 mündlich/​persönlich Hauptmann N.
16.09.2021 telefonisch/​persönlich Leutnant D
17.09.2021 schriftlich/E-Mail Leutnant D
22.09.2021 schriftlich/E-Mail Hauptmann N.
23.09.2021 telefonisch/​persönlich Hauptmann N.
28.10.2021 telefonisch/​persönlich Hauptmann N.
Okt./Nov. 2021 mündlich/​persönlich Leutnant D
10.02.2022 mündlich/​persönlich Leutnant D
18.02.2022 telefonisch/​persönlich Leutnant D

In den nachfolgend aufgeführten Fällen trat die Angeschuldigte bewusst und in Kenntnis zuwider der ausgesprochenen Befehle als DJane öffentlich auf und widersetzte sich dadurch diesen:
Datum Aktivität Tatort
1. 7. August 2021 DJane bei einer Freiluftveranstaltung ...
2. 28. August 2021 DJane bei der Veranstaltung 'Xperion Days' ...
3. 18. September 2021 DJane bei Freiluftveranstaltung im Seebad ... ...
4. 26. September 2021 DJane bei der Freiluftveranstaltung 'Campus openair' der Hochschule ... ...
5. 24. Dezember 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
6. 26. Januar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal B_official' V.
7. 28. Januar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
8. 31. Januar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
9. 2. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
10. 7. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
11. 9. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
12. 12. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
13. 14. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
14. 16. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
15. 18. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
16. 19. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
17. 21. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
18. 25. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
19. 26. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
20. 28. Februar 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
21. 2. März 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
22. 30. Mai 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V.
23. 8. Juni 2022 Livestream-Auftritt auf der Internetplattform 'C' mit ihrem Kanal 'B_official' V."

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