Urteil vom 13.11.2024 - BVerwG 9 C 3.23
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 13 November 2024 |
| Neutral Citation | BVerwG 9 C 3.23 |
| ECLI | DE:BVerwG:2024:131124U9C3.23.0 |
| Citation | BVerwG, Urteil vom 13.11.2024 - 9 C 3.23 - |
| Record Number | 131124U9C3.23.0 |
| Registration Date | 29 January 2025 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
| Applied Rules | AbwAG §§ 8 und 9 |
BVerwG 9 C 3.23
- VG Leipzig - 12.07.2022 - AZ: 6 K 900/19
- OVG Bautzen - 24.05.2023 - AZ: 5 A 419/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking, Prof. Dr. Schübel-Pfister und Dr. Wiedmann
für Recht erkannt:
- Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 (5 A 419/22) wird geändert
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juli 2022 wird zurückgewiesen
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen
1 Der Kläger, ein Abwasserzweckverband mit Sitz in W., wendet sich gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2016 für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage P. in den Binnengraben zur V. M.
2 Der Kläger ist nach den einschlägigen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft für die Stadt W. mit dem Ortsteil P., wo er eine Kleinkläranlage betreibt. An diese waren im betreffenden Jahr 47 Einwohner privater Grundstücke angeschlossen. Das in der Kleinkläranlage vorgereinigte Abwasser wurde auf der Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis des Landkreises L. vom 12. Juli 2012 in einen verrohrten Binnengraben und über diesen in den Fluss M. eingeleitet. Als Art der Benutzung war in der wasserrechtlichen Erlaubnis die "Einleitung von biologisch gereinigtem häuslichen Schmutzwasser, das in der Ortslage P. anfällt, in den verrohrten Binnengraben zur M." angegeben. Als Umfang der Gewässerbenutzung war Schmutzwasser in einer Menge von 4,8 m3/d (Trockenwetter-Abfluss im Tagesmittel) festgesetzt, was der sodann aufgeführten Jahresschmutzwassermenge von 1 752 m3/a entsprach.
3 Mit Bescheid vom 19. Februar 2018 setzte die Landesdirektion Sachsen eine Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in Höhe von 178,94 € fest. In den Gründen des Bescheids wurde auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 12. Juli 2012 verwiesen und im Übrigen, soweit darin keine Festlegungen getroffen wurden, eine Schätzung der Überwachungswerte vorgenommen. Im Widerspruchsverfahren wurde der Betrag infolge einer Neuberechnung der Abgabe auf 268,42 € geändert. Das Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klage gegen den Festsetzungsbescheid ab und begründete dies damit, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG vorliege, wenn - wie hier - das häusliche Schmutzwasser in oder über eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde.
4 Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat mit Urteil vom 24. Mai 2023 das erstinstanzliche Urteil geändert und den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege eine abgabefreie Kleineinleitung nach § 8 AbwAG vor. Dass der Kläger die Kleinkläranlage in seiner Funktion als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreibe, stehe der Bewertung als Kleineinleitung nicht entgegen, da diese allein durch die Art und Menge des eingeleiteten Abwassers bestimmt werde. Für die Anwendung der Norm sei nicht erforderlich, dass der Kläger ausschließlich "an Stelle von Einleitern" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig sei; er könne auch unmittelbarer Einleiter nach § 9 Abs. 1 AbwAG sein. Die betreffenden Einwohner seien auch nicht an eine Kanalisation im Sinne des § 8 AbwAG angeschlossen, weil damit nur Anlagen gemeint seien, die zu einer Großeinleitung bzw. Großkläranlage führten. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung seien erfüllt, da es sich bei dem eingeleiteten Schmutzwasser um solches aus Haushaltungen handle und die Einleitung im Veranlagungsjahr 2016 weniger als 8 m3/d betragen habe.
5 Der beklagte Freistaat Sachsen hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 8 AbwAG verkannt habe. Eine Kleineinleitung im Sinne dieser Vorschrift könne nur vorliegen, wenn die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG "an Stelle" des (tatsächlichen) Einleiters und nicht unmittelbar nach § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig sei. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollten nur kleine Direkteinleitungen aus einzelnen Haushalten als Kleineinleitung erfasst werden und gegebenenfalls abgabefrei sei. Auch systematische und teleologische Argumente wie der Anreiz zu mehr Gewässerschutz sowie der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung sprächen gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Der Kläger sei schon deswegen nicht mit privaten Grundstückseigentümern vergleichbar, weil ihm die öffentliche Aufgabe der Abwasserentsorgung obliege, die er nach seinen Vorstellungen gestalten könne.
6 Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 (Az.: 5 A 419/22) die Berufung des Revisionsbeklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2022 (Az.: 6 K 900/19) zurückzuweisen.
7 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Ausführungen des Beklagten zu Wortlaut, Regelungssystem und Zwecksetzung des § 8 AbwAG überzeugten nicht. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Beklagten sei zumindest eine analoge bzw. verfassungskonforme Auslegung der Norm erforderlich, weil es für eine Ungleichbehandlung des Klägers keinen Grund gebe. Man müsse auch abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften, die Direkteinleiter seien, Abgabefreiheit gewähren.
9 Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.
10 Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen, weil die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid keinen Erfolg hat. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 1. Der Kläger ist dem Grunde nach abgabepflichtig, weil er als Einleiter den Abgabentatbestand des § 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 AbwAG erfüllt.
12 a) Nach § 1 Satz 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 WHG eine Abwasserabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG der Einleiter des Abwassers. Abwasser stellt dabei den Oberbegriff für Schmutzwasser und Niederschlagswasser dar (§ 2 Abs. 1 AbwAG). Unter Einleiten im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer zu verstehen (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Das...
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