Urteil vom 13.12.2012 - BVerwG 2 C 51.11

JurisdictionGermany
Judgment Date13 Diciembre 2012
Neutral CitationBVerwG 2 C 51.11
ECLIDE:BVerwG:2012:131212U2C51.11.0
CitationBVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11
Registration Date05 Abril 2019
Applied RulesBeamtVG § 37
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number131212U2C51.11.0

BVerwG 2 C 51.11

  • Schleswig-Holsteinisches VG - 14.01.2011 - AZ: VG 11 A 148/09
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 11.07.2011 - AZ: OVG 3 LB 6/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dr. Kenntner
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe I

1 Der 1958 geborene Kläger, der als Hauptbrandmeister im Dienst der Beklagten stand, wurde im Dezember 2008 bei einem Feuerwehreinsatz so schwer verletzt, dass er keinen Dienst mehr leisten konnte und schließlich zum 1. Juni 2011 in den Ruhestand versetzt wurde. Nachdem ein Brand in einer mehrgeschossigen Lagerhalle gelöscht war, wurde festgestellt, dass im Dachgeschoss der Halle aus den Fugen der Bodendielen im Bereich unmittelbar über dem im Obergeschoss gelegenen Brandherd noch Rauchfahnen aufstiegen. Um ein erneutes Ausbrechen des Feuers zu verhindern, beauftragte der Einsatzleiter den Kläger, die Decke mit einer Kettensäge zu öffnen. Beim Ansetzen des zweiten Schnitts brach die Decke ein, so dass der Kläger in das Obergeschoss stürzte. Die Beklagte erkannte den Unfall als Dienstunfall an.

2 Den Antrag des Klägers, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie die Wechselschichtzulage weiterhin zu zahlen, fasste die Beklagte als Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalls als qualifizierten Dienstunfall auf und lehnte ihn ab.

3 Das nach erfolglosem Widerspruch angerufene Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Dienstunfall des Klägers als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Erfordernis der besonderen Lebensgefahr sei im Gegensatz zur früheren Regelung nur noch ein objektives Merkmal. Der Beamte müsse sich dieser Gefahr nicht mehr bewusst sein.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, mit dem Aufsägen der Decke sei objektiv eine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, dass die Diensthandlung des Klägers ungeachtet seiner Einsatzerfahrung möglicherweise risikobehaftet gewesen sei. Nach dem aktuellen Wortlaut der Vorschrift sei es unerheblich, ob sich der Beamte der objektiv bestehenden Gefahr bewusst gewesen sei.

5 Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sie beantragt, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II

7 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Er erweist sich aber aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zu Recht haben die Vorinstanzen die Beklagte verpflichtet, den Dienstunfall des Klägers vom 12. Dezember 2008 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anzuerkennen. Denn es besteht ein...

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