Urteil vom 14.02.2008 - BVerwG 5 C 15.07

JurisdictionGermany
Judgment Date14 Febrero 2008
Neutral CitationBVerwG 5 C 15.07
ECLIDE:BVerwG:2008:140208U5C15.07.0
CitationBVerwG, Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 15.07
Registration Date05 Abril 2019
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number140208U5C15.07.0

BVerwG 5 C 15.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 29.03.2007 - AZ: OVG 5 B 19.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe I

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2 Der Kläger ist ein am 15. Dezember 1966 geborener ehemals pakistanischer Staatsangehöriger. Im Dezember 1984 schloss er in Pakistan die Ehe mit einer Pakistanerin. Aus dieser Ehe sind vier in den Jahren 1986, 1989, 1993 und 1998 geborene Kinder hervorgegangen. Anfang März 1989 heiratete er in Lahore/Pakistan eine deutsche Staatsangehörige und reiste im Juni 1989 im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland ein. Aus dieser zweiten Ehe stammt eine am 3. Januar 1990 geborene Tochter. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik erteilte ihm die Ausländerbehörde zunächst eine befristete, nachfolgend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Ehe des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen wurde am 7. Juni 1995 geschieden.

3 1992 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. In dem Antragsformular gab er an, seine erste Ehe am 8. März 1989 geschlossen zu haben, und verneinte die Frage nach etwaigen früheren Ehen. Die in dem Antragsformular vorgesehene Rubrik „getrennt lebend seit...“ ließ der Kläger unausgefüllt; ebenso verneinte er die Frage nach weiteren, auch aus früheren Ehen hervorgegangenen und nicht mit einzubürgernden Kindern. In einem dem Antrag beigefügten handschriftlichen Lebenslauf gab der Kläger lediglich die Eheschließung mit seiner deutschen Ehefrau an und ließ seine Ehe mit der pakistanischen Staatsangehörigen sowie die aus dieser hervorgegangenen (damals zwei) Kinder...

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