Urteil vom 14.07.2021 - BVerwG 3 C 8.20

JurisdictionGermany
Judgment Date14 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 3 C 8.20
ECLIDE:BVerwG:2021:140721U3C8.20.0
Applied RulesDelegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 23 Buchst. a,Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 Art. 15, 45 Nr. 7,DirektZahlDurchfV §§ 25, 29,Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Art. 72, 67,InVeKoS-Verordnung §§ 3, 4, 18,Verordnung NI zur Ausführung der InVeKoS-Verordnung § 2,Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Art. 4,DirektZahlDurchfG § 18 Abs. 1,Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Art. 24, Art. 46 Abs. 2 Buchst. f
Registration Date09 Septiembre 2021
Record Number140721U3C8.20.0
Subject MatterRecht der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Förderungsmaßnahmen sowie Tierzucht- und Tierseuchenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 14.07.2021 - 3 C 8.20 -

BVerwG 3 C 8.20

  • VG Stade - 22.12.2016 - AZ: VG 6 A 160/16
  • OVG Lüneburg - 22.05.2019 - AZ: OVG 10 LB 69/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. habil. Wysk, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:

  1. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 und des Verwaltungsgerichts Stade vom 22. Dezember 2016 werden geändert
  2. Die Klage wird abgewiesen
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe I

1 Der Kläger begehrt die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs für eine landwirtschaftliche Fläche, die 0,0492 ha groß ist.

2 Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Niedersachsen und beantragte mit seinem Sammelantrag 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die in seinem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis ausgewiesenen beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen. Dazu gehört die 0,0492 ha große Fläche, für die als Schlag Nr. 83 mit dem Kulturcode 915 - Blühstreifen/Blühflächen - die Basisprämie beantragt wurde. Es handelt sich um einen etwa 7 m breiten und 70 m langen Streifen zwischen einem Feldweg und einem kleinen Wald. Mit seinen beiden Schmalseiten grenzt der Streifen an den ebenfalls beantragten, rund 15 ha großen Schlag Nr. 20, dessen Nutzung mit dem Anbau von Winterroggen (Kulturcode 121) angegeben wurde.

3 Die beklagte Landwirtschaftskammer lehnte den Antrag auf Zuweisung eines Zahlungsanspruchs für den Schlag Nr. 83 ab, da die Fläche die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle von 0,1 ha nicht erreiche.

4 Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen die Flächenermittlung eines anderen Schlags gewandt hat, hat es seine Klage rechtskräftig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil in seinem stattgebenden Teil bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle gelte für die Zahlungen, nicht jedoch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche sei nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 anmelde. Dabei seien alle landwirtschaftlichen Parzellen unabhängig von ihrer Größe anzugeben. Die Regelung der Mindestgröße finde sich in Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 und werde gerade nicht in Bezug genommen. Auch im Übrigen sei die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Mindestgrößenregelung bestimme, dass für kleinere Flächen kein Antrag gestellt werden könne. Daher handele es sich um eine formell-rechtliche Voraussetzung, die die Beihilfefähigkeit einer Fläche nicht beschränke. Wie die Regelungen zur Mindestbetriebsgröße zeigten, bestehe auch sonst kein Gleichlauf zwischen der Zuweisung eines Zahlungsanspruchs und der Gewährung einer Zahlung. Die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs für eine kleinere Fläche sei auch nicht deshalb sinnlos, weil der Betriebsinhaber mit dieser Fläche den Zahlungsanspruch nicht aktivieren könne. Denn neben der Möglichkeit den Zahlungsanspruch zu veräußern, könne eine solche Fläche in die Nutzung einer benachbarten landwirtschaftlichen Fläche einbezogen oder der Zahlungsanspruch für eine andere, ausreichend große Fläche aktiviert werden. Diesem Verständnis stehe Art. 15 VO (EU) Nr. 639/2014 nicht entgegen. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen seien danach für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nur die gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 23 Buchst. a VO (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen zu berücksichtigen. Ermittelt seien die Flächen, die alle Förderkriterien und andere Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllten. Das nehme auf das materielle Beihilferecht und die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, namentlich deren Art. 32 Abs. 2 Bezug. Die Mindestgröße sei hingegen in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geregelt und lediglich (rein) formell-rechtliche Voraussetzung der Gewährung einer Direktzahlung. Art. 15 VO (EU) Nr. 639/2014 stelle nur klar, dass bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht die Angaben des Betriebsinhabers ausschlaggebend seien.

5 Mit der durch den Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte eine unzutreffende Auslegung des einschlägigen Unionsrechts geltend. Durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 seien die Voraussetzungen für die Zuweisung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen präzisiert worden. Zu berücksichtigen seien nur Flächen, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllten. Dazu gehöre auch die Mindestgröße. Die Unterscheidung zwischen formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen sei künstlich. In der Praxis führe sie dazu, dass bereits im Jahr der Zuweisung eine Diskrepanz zwischen verfügbaren und nutzbaren Zahlungsansprüchen bestehe, was nicht gewollt sei.

6 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es unterscheide zutreffend zwischen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und den Zahlungen. Vielfach werde von...

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