Urteil vom 17.02.2021 - BVerwG 7 C 7.19

JurisdictionGermany
Judgment Date17 Febrero 2021
Neutral CitationBVerwG 7 C 7.19
ECLIDE:BVerwG:2021:170221U7C7.19.0
Applied RulesBImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 67 Abs. 2 Satz 1,LFGB § 3 Nr. 2,RL 2010/75/EU Art. 10, Anhang I Nr. 6.4 Buchst. b,4. BImSchV § 1 Abs. 1 Satz 1, Anhang 1 Nr. 7.34.2
Registration Date20 Mayo 2021
Record Number170221U7C7.19.0
Subject MatterUmweltschutzrecht, insbesondere Chemikalienrecht und Immissionsschutzrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 17.02.2021 - 7 C 7.19

BVerwG 7 C 7.19

  • VG Trier - 20.11.2018 - AZ: VG 9 K 3005/18.TR
  • OVG Koblenz - 28.08.2019 - AZ: OVG 8 A 10060/19.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2021
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, Dr. Günther, Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe I

1 Die Klägerin betreibt seit der Zeit vor Mai 2013 Anlagen zur Abfüllung von Mineralwasser, die sie auch dazu nutzt, Süßgetränke herzustellen, indem dem Mineralwasser pflanzliche Zusatzstoffe hinzugefügt werden. Die maximale Produktionskapazität für die Süßgetränkeherstellung liegt bei etwa 720 Tonnen pro Tag, wobei 612 Tonnen Mineralwasser etwa 108 Tonnen Zusatzstoffe hinzugefügt werden.

2 Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 bat die Klägerin den Beklagten um Klärung der Frage, ob ihre Anlagen nach Nr. 7.34.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 BImSchG einer Anzeigepflicht unterliegen. Der Beklagte bejahte eine Anzeigepflicht. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Feststellungsklage ab.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen: Soweit in den Anlagen der Klägerin Süßgetränke produziert würden, bestehe eine Anzeigepflicht. Das Nahrungsmittelerzeugnis müsse nicht ausschließlich aus pflanzlichen Rohstoffen ohne jedweden Zusatz anderer Stoffe hergestellt werden. Das Vermischen von Mineralwasser mit Zusatzstoffen sei Herstellung im Sinne des Unionsrechts, jedenfalls aber im Sinne des nationalen Rechts.

4 Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin Revision eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Der Vorgang, bei dem die pflanzlichen Zusatzstoffe in ihren Anlagen in den Wasserstrom eingebracht würden, sei ein bloßer Transport-, Abfüll- und - letztlich - Verpackungsvorgang, nicht aber eine Herstellung im Sinne von Nr. 7.34.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Zudem müsse die Herstellung "ausschließlich" - also alleinig - aus pflanzlichen Rohstoffen erfolgen. Die von der Klägerin produzierten Süßgetränke bestünden zum überwiegenden Teil aus Wasser. Darüber hinaus komme es unionsrechtlich darauf an, dass der pflanzliche Rohstoff eine "Behandlung und Verarbeitung" erfahre. Dies setze eine Einwirkung auf den Rohstoff in qualifizierter Form voraus, woran es hier fehle. Zudem bestehe mangels Umweltrelevanz keine Überwachungsbedürftigkeit der Anlagen.

5 Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 2019 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2018 festzustellen, dass für ihre Abfüllanlage keine Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 BImSchG besteht.

6 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7 Er verteidigt das angegriffene Urteil.

II

8 Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9 Die Anlagen der Klägerin unterliegen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69), i.V.m. Anhang 1 Nr. 7.34.2 der 4. BImSchV einer Anzeigepflicht.

10 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 7.34.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Herstellung von sonstigen - nicht einem spezielleren Tatbestand unterfallenden - Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag einer Genehmigung. Anlagen, die seit Inkrafttreten dieser mit Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über...

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