Urteil vom 18.05.2010 - BVerwG 3 C 23.09

JurisdictionGermany
Judgment Date18 Mayo 2010
Neutral CitationBVerwG 3 C 23.09
ECLIDE:BVerwG:2010:180510U3C23.09.0
CitationBVerwG, Urteil vom 18.05.2010 - 3 C 23.09
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number180510U3C23.09.0

BVerwG 3 C 23.09

  • VG Frankfurt am Main - 29.05.2009 - AZ: VG 7 K 133/08.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe I

1 Der Kläger wendet sich gegen eine weitere Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz.

2 Er war neben seinem Bruder Gesellschafter der Rosenbrauerei R. W. KG in P. (Thüringen), zu der eine erhebliche Zahl von Gaststätten und weitere Liegenschaften gehörte. Die Brauerei wurde 1950 durch Strafurteil eingezogen und ab 1951 als VEB Rosenbrauerei P. fortgeführt. Das zuständige Ausgleichsamt stellte deswegen zugunsten des Klägers und seines Bruders einen Wegnahmeschaden in Höhe von 1 789 695 Mark Ost fest. Darauf wurden dem Kläger 144 807,20 DM an Hauptentschädigung und Zinsen gewährt.

3 Zwischen 1991 und 1997 übertrug das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden: Landesamt) die ab 1990 zunächst als GmbH weiterbetriebene Brauerei und einen Teil der Liegenschaften an den Kläger und seinen Bruder zurück. Die Rückübertragung des Unternehmens erfolgte mit Teilbescheiden auf der Grundlage des Vermögensgesetzes. Die Rosenbrauerei wurde als Kommanditgesellschaft fortgeführt, deren Kommanditist der Kläger wurde. Für Grundstücke in B., die im Eigentum der Brauerei gestanden hatten, erkannte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Restitutionsbescheid vom 22. November 1993 eine Entschädigung zu.

4 Ab 1995 erbat der Beklagte beim Landesamt und beim Kläger mehrfach Auskunft darüber, ob die Rückübertragung abgeschlossen sei. Daraufhin wurde ihm ein Teil der ergangenen Bescheide übermittelt. Der Kläger teilte 1998 mit, die Rückübertragung sei noch nicht abgeschlossen, weil noch Verfahren, unter anderem beim Verwaltungsgericht Gera, anhängig seien. Im Februar 2002 übersandten der Kläger und das Landesamt Übersichten über die zurückgegebenen Grundstücke und die darüber ergangenen Bescheide. Eine Aufforderung des Beklagten, weitere Angaben zu machen, wurde vom Kläger nicht befolgt; weitere Bescheide übersandte stattdessen das Landesamt.

5 Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 16. April 2002 forderte der Beklagte vom Kläger Hauptentschädigung in Höhe von 15 284,88 € zurück. Dazu ist unter Nr. 7 des Bescheides erläutert, der Schaden sei durch Rückgabe der Rosenbrauerei und eines Teils der Grundstücke teilweise ausgeglichen. Für die fehlenden Grundstücke und das Umlaufvermögen werde ein Restschaden von 412 765 Mark Ost abgesetzt, weitere Rückforderung bei zusätzlichen Schadensausgleichsleistungen bleibe vorbehalten. Der Kläger erklärte sich mit der Rückforderung einverstanden.

6 Im August 2006 fragte der Beklagte beim Landesamt erneut den Stand des Rückgabeverfahrens ab. Das Landesamt übersandte ihm einen Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juni 1998, mit dem der Restitutionsbescheid von 1993 zu den Grundstücken in B. aufgehoben worden war, und ferner einen vor dem Verwaltungsgericht Gera geschlossenen Vergleich vom 4. September 2000, in dem die klagende Rosenbrauerei KG anerkannte, dass eine vermögensrechtliche Rückübertragung von zwei weiteren Flurstücken ausscheide, weil es sich um sog. weggeschwommene Grundstücke handele.

7 Daraufhin forderte der Beklagte mit dem streitigen Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 26. April 2007 vom Kläger Hauptentschädigung in Höhe von weiteren 51 596,80 € zurück. Der Schaden an der Rosenbrauerei sei durch Rückgabe des Unternehmens vollständig ausgeglichen. Davon habe die Behörde erst im August 2006 erfahren, so dass erst jetzt die Rückforderung der Hauptentschädigung für den Restschaden erfolgen könne. Der Kläger legte gegen den Bescheid Beschwerde ein, den die Beschwerdestelle für den Lastenausgleich beim Regierungspräsidium D. mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 zurückwies.

8 Das Verwaltungsgericht hat die...

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