Urteil vom 19.03.2025 - BVerwG 2 WD 18.24

JurisdictionGermany
Judgment Date19 March 2025
Neutral CitationBVerwG 2 WD 18.24
ECLIDE:BVerwG:2025:190325U2WD18.24.0
CitationBVerwG, Urteil vom 19.03.2025 - 2 WD 18.24 -
Record Number190325U2WD18.24.0
Registration Date27 May 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 WD 18.24

  • TDG Nord 10. Kammer - 05.03.2024 - AZ: N 10 VL 6/23

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. März 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtlicher Richter Major Biedermann und ehrenamtlicher Richter Hauptmann Meili, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Geschäftsstellenverwalterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. März 2024 aufgehoben
  2. Die Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten wird um ein Viertel gekürzt. Die Disziplinarbuße vom 10. November 2017 und der Beschwerdebescheid vom 19. Dezember 2017 werden aufgehoben
  3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt
GründeI

1 Das Verfahren betrifft den Vorwurf der Verletzung der Verfassungstreuepflicht.

2 1. Der ... geborene frühere Soldat leistete nach dem Abitur ab Juli 2006 freiwilligen Wehrdienst und wurde Zeitsoldat. 2011 schloss er an der Universität der Bundeswehr in ... ein Masterstudium in Elektro- und Informationstechnik ab. 2016 wurde er Hauptmann und zu seiner letzten Einheit, dem Stab ... in ..., versetzt. Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 wurde ihm drei Monate lang die Dienstausübung untersagt. Danach war er bis zum Ablauf seiner Dienstzeit Ende Juni 2018 weitgehend im Urlaub und in Elternzeit. Er bezog bis Ende Juni 2020 Übergangsgebührnisse. Die Übergangsbeihilfe von 28 481,70 € wurde einbehalten.

3 2. Das sachgleiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 20. Oktober 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Nach anschließender Anhörung des früheren Soldaten zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurde gegen ihn am 10. November 2017 eine Disziplinarbuße von 1 500 € verhängt. Seine Beschwerde wurde zurückgewiesen, sein weiteres Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des am 29. Juni 2018 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgesetzt.

4 3. Am 21. Januar 2021 wurde der frühere Soldat wie folgt angeschuldigt:
"1. Er äußerte zu einem nicht mehr genauer ermittelbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2017 und dem 19. Mai 2017 im Gebäude ..., ..., ..., ..., gegenüber dem Zeugen, Hauptmann A sinngemäß, dass Deutschland keinen gültigen Friedensvertrag habe. Deutschland sei weiterhin von Amerikanern besetzt und in seiner Entscheidung nicht frei. Entsprechend existiere das Deutsche Reich weiterhin.
2. Er äußerte am 27. Juni 2017 in seinem Dienstzimmer im Stab der ..., ..., ..., ..., gegenüber der Zeugin Oberleutnant B, dass muslimische Menschen den Intelligenzquotienten einer Wanze hätten. Bei deren Kindern sähe man schon das Böse in den Augen und dass diese einem etwas Böses wollten. Bei den Eltern sei es noch schlimmer."

5 Die Anschuldigungsschrift war an die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord adressiert. Das Verfahren wurde gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der 8. Kammer zugeteilt und nach einer am 7. Februar 2023 beschlossenen Änderung der Geschäftsverteilung an die 10. Kammer abgegeben.

6 4. Diese hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 5. März 2024 unter Aufhebung der Disziplinarbuße das Ruhegehalt aberkannt. Anschuldigungspunkt 1 sei nach der Aussage des Zeugen Hauptmann d.R. A, Anschuldigungspunkt 2 aufgrund der Aussage der Zeugin Major B, gestützt durch die Aussage der Zeugin Hauptmann d.R. C, erwiesen. Der frühere Soldat habe damit jeweils vorsätzlich seine Pflichten zur Verfassungstreue (§ 8 SG), zur Mäßigung (§ 10 Abs. 6 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt.

7 Die Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 1 brächten objektiv zum Ausdruck, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneine. Nach Überzeugung der Kammer seien sie von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen. Soweit der frühere Soldat sie vorgerichtlich als Ausfluss seines geschichtlichen Interesses und seines Rechts als Staatsbürger, alles zu hinterfragen, zu erklären versucht habe, sei dies unglaubhaft. Denn der Zeuge Hauptmann d.R. A habe ohne Belastungseifer bekundet, dass der frühere Soldat seine Äußerungen nicht habe zur Diskussion stellen oder die Ansicht des Zeugen als Historiker dazu habe einholen wollen. Ebenso wenig habe der frühere Soldat sie interessehalber besprechen wollen oder sich fragend an ihn gewandt. Die Äußerungen hätten seine Meinung dargestellt. Es sei auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb ein Soldat, der geschworen habe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, gegenüber einem anderen Soldaten solche Bemerkungen machen sollte, wenn er davon nicht überzeugt sei. Es spreche nichts dafür, dass sie als Provokation gemeint gewesen seien oder es sich um einmalige, unüberlegte oder auf Unreife beruhende Äußerungen gehandelt habe, durch die aus Naivität nur der irrige Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungswidrigem Gedankengut vermittelt worden sei. Der frühere Soldat sei als Akademiker und Offizier in der Lage gewesen, seine Äußerungen insbesondere im dienstlichen Bereich reflektiert zu tätigen. Ein weiteres Indiz für seine verfassungsfeindliche Einstellung seien seine Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 2. Die Anhaltspunkte für eine Kongruenz von objektivem Erklärungswert und innerer Einstellung seien so gewichtig, dass seinen vorgerichtlichen Beteuerungen der Verfassungstreue nicht gefolgt werden könne.

8 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei wegen der verfassungsfeindlichen Gesinnung des früheren Soldaten die Höchstmaßnahme. Davon sei auf der zweiten Bemessungsstufe nicht abzuweichen. Der frühere Soldat sei Vorgesetzter gewesen und habe als Offizier eine herausgehobene Stellung gehabt. Die Verstöße seien wiederholt und einschlägig gewesen. Das Dienstvergehen habe nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt, weil der frühere Soldat wegen des deshalb verfügten Dienstausübungsverbots seinem Dienstherrn drei Monate lang nicht zur Verfügung gestanden habe. Da die Höchstmaßnahme im Raum stehe, könnten seine soliden dienstlichen Leistungen und die überlange Verfahrensdauer keine mildernde Wirkung entfalten.

9 5. Der frühere Soldat hat gegen das Urteil eine unbeschränkte Berufung eingelegt und eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt. Der Urteilstenor sei falsch, weil ihm als ehemaligem Zeitsoldaten kein Ruhegehalt, sondern eine Übergangsbeihilfe zustehe. Die Entscheidung durch die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Seine vorgerichtliche Aussage vom 30. Juni 2017 hätte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verlesen werden dürfen, weil § 254 StPO nur die Verlesung von Aussagen aus richterlichen Vernehmungen gestatte. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere habe der Zeuge Hauptmann d.R. A ausgesagt, dass definitiv keine verfassungsfeindliche Gesinnung erkennbar gewesen sei. Die plötzliche Erinnerung der Zeugin Major B an die im Anschuldigungspunkt 2 genannten und ähnliche Äußerungen erst nach Vorhalt ihrer vorgerichtlichen Bekundungen mache ihre Aussage unglaubhaft. Angesichts der überlangen Verfahrensdauer sei allenfalls eine mildere Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt.

10 6. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Höchstmaßnahme für angemessen.

11 7. Für Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses, hinsichtlich der Zeugenaussagen auf die erst- und zweitinstanzlichen Sitzungsprotokolle, und für die im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

II

12 Die Berufung, über die gemäß § 124 WDO (in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung) in Abwesenheit des früheren Soldaten verhandelt werden konnte, ist zulässig und begründet.

13 1. Einer Sachentscheidung des Senats steht § 121 Abs. 2 WDO nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des früheren Soldaten liegt - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - kein schwerer Verfahrensmangel vor, der eine Zurückverweisung der Sache ermöglichen würde.

14 Angesichts der bereits sehr langen Verfahrensdauer und des Umstands, dass der frühere Soldat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Einwände gegen die Besetzung der Truppendienstkammer erhoben hat, sähe sich der Senat selbst im Fall eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG veranlasst, das ihm in § 121 Abs. 2 WDO eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, von einer Zurückverweisung abzusehen.

15 2. Die Berufung ist begründet. Da sie in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach ist eine Kürzung der Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten um ein Viertel angemessen.

16 3. In tatsächlicher Hinsicht ist erwiesen, dass der frühere Soldat wissentlich und willentlich die angeschuldigten...

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