Urteil vom 19.05.2005 - BVerwG 3 C 35.04

JurisdictionGermany
Judgment Date19 Mayo 2005
Neutral CitationBVerwG 3 C 35.04
ECLIDE:BVerwG:2005:190505U3C35.04.0
CitationBVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 C 35.04
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesAusglLeistG § 2 Abs. 1 Satz 2,§ 2 Abs. 1 Satz 3,§ 7 Abs. 2 Satz 1,EntschG § 7 Abs.1,§ 7 Abs. 2 Satz 3
Record Number190505U3C35.04.0

BVerwG 3 C 35.04

  • VG Halle - 24.05.2004 - AZ: VG 1 A 179/01 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Mai 2004 geändert. Die Klage
  2. wird abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Ausgleichsleistung
Eigentümer des 1946 auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteigneten landwirtschaftlichen Gutes waren zum Zeitpunkt der Schädigung zu 3/4 der Kläger und zu 1/4 seine Mutter als Erben des im Dezember 1945 verstorbenen Vaters des Klägers. Die Mutter des Klägers verstarb 1976, der Kläger wurde ihr Alleinerbe
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Juni 1998 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt fest, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zusteht
Die Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage setzte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2001 auf 158 588,04 DM fest. Er ging dabei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG vom dreifachen des 1938 festgesetzten Einheitswertes abzüglich der langfristigen Verbindlichkeiten aus, woraus sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 710 586,91 DM ergab. Die Kürzung nach § 7 Abs. 1 EntschG nahm der Beklagte auf der Grundlage einer Gesamtschau gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG bezogen auf diesen Betrag vor. Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EntschG sei der Inhaber des vermögensrechtlichen Anspruchs am 29. September 1990 (Stichtagsberechtigter). Hier sei der Kläger zum Stichtag Inhaber zweier Ansprüche gewesen, nämlich eines Anspruchs als unmittelbar Geschädigter und eines Anspruchs aus dem von seiner Mutter ererbten Anteil. Wegen dieses Zusammentreffens zweier Ansprüche sei § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG anzuwenden, deshalb seien die beiden Ansprüche zum Zwecke der Degression zusammenzurechnen
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 24. Mai 2004 den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die gekürzte Bemessungsgrundlage für das enteignete Gut auf 194 470,38 DM festzusetzen. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus: Im vorliegenden Fall habe eine Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Enteignung im Februar 1946 sei der Vater des Klägers bereits verstorben gewesen, geschädigt worden sei somit die aus...

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