Urteil vom 19.11.2015 - BVerwG 2 C 48.13

JurisdictionGermany
Judgment Date19 Noviembre 2015
Neutral CitationBVerwG 2 C 48.13
ECLIDE:BVerwG:2015:191115U2C48.13.0
CitationBVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 C 48.13
Registration Date02 Febrero 2016
Applied RulesSVG § 55c Abs. 1 Satz 1,VersAusglG § 4 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 2,,§ 49,BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 1,VAHRG § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 4,VAStrRefG Art. 23,GG Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number191115U2C48.13.0

BVerwG 2 C 48.13

  • VG Berlin - 24.09.2013 - AZ: VG 28 K 80.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden,
Dr. Kenntner, Dollinger und Dr. Günther
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe I

1 Der Kläger erstrebt die Rückabwicklung der seit seinem Eintritt in den Ruhestand infolge einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2 Der im Jahr 1933 geborene Kläger stand zuletzt als Erster Kriminalhauptkommissar im Dienst des Beklagten. Im Jahr 1992 wurde er von seiner früheren Ehefrau geschieden; in der Folge hatte er keinen Kontakt mehr zu ihr. Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 versetzte ihn der Beklagte in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 25. November 1993 waren zuvor seine Versorgungsbezüge sowie die Kürzung dieser Bezüge in Höhe von zunächst monatlich 688,72 DM infolge der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich festgesetzt worden. Die Ehefrau des Klägers verstarb am 24. August 2009 in Australien, ohne zuvor Rentenleistungen erhalten zu haben. Nach dem Erhalt einer Sterbeurkunde des Standesamtes in Sydney beantragte der Kläger am 2. Dezember 2010 die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

3 Mit dem angefochtenen Bescheid teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Aussetzung der Kürzung rückwirkend zum 1. Dezember 2010 erfolge; eine Erstattung zuvor einbehaltener Beträge komme nicht in Betracht. Widerspruch und Klage, mit denen der Kläger die Rückabwicklung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits ab Beginn des Ruhestandes am 1. Januar 1994 angestrebt hat, sind erfolglos geblieben.

4 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, das Versorgungsausgleichsgesetz sehe einen rückwirkenden Wegfall der Kürzung der Versorgungsleistungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht vor. Das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz sei mit Ablauf des 1. September 2009 außer Kraft getreten. Nach den Überleitungsvorschriften finde das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz nur auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. September 2009 gestellt worden seien. Die Neuregelung durch das Versorgungsausgleichsgesetz sei verfassungsgemäß.

5 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt der Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom 24. Januar 2011 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend seit Versorgungsbeginn ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 57 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen und dem Kläger die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.

6 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt den Antrag des Beklagten.

II

8 Die Revision ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dem Kläger nach geltendem Recht kein Anspruch auf Rückabwicklung der aufgrund von § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298) erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge vom 1. Januar 1994 bis zum 30. November 2010 zusteht.

10 a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den am 2. Dezember 2010 gestellten Antrag des Klägers, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge schon ab dem 1. Januar 1994 aufzuheben, das am 1. September 2009 als Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Anwendung findet. Das zuvor geltende Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichshärtefallgesetz - VAHRG -) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) findet keine Anwendung. Es ist gemäß Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG am 1. September 2009 außer Kraft getreten.

11 Gemäß § 49 VersAusglG ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Dazu gehört auch das in § 4 VAHRG geregelte Verfahren der Aufhebung der Kürzung im Falle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten, das hier den Streitgegenstand bildet. Indem (nur) Verfahren, in denen der maßgebliche Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde, nach altem Recht fortgeführt werden sollen, findet für Verfahren, in denen der Antrag ab dem 1. September 2009 gestellt wurde, das neue Recht, mithin das Versorgungsausgleichsgesetz, Anwendung. Insoweit gilt die allgemeine Inkrafttretensregelung des Art. 23 Satz 1 VAStrRefG zum 1. September 2009. Der Kläger hat seinen Antrag nach dem 31. August 2009 gestellt, nämlich am...

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