Urteil vom 19.12.2024 - BVerwG 1 C 3.24

JurisdictionGermany
Judgment Date19 December 2024
Neutral CitationBVerwG 1 C 3.24
ECLIDE:BVerwG:2024:191224U1C3.24.0
CitationBVerwG, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -
Record Number191224U1C3.24.0
Registration Date27 March 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesAsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35,AufenthG § 60 Abs. 5 und 7,GRC Art. 4,EMRK Art. 3

BVerwG 1 C 3.24

  • VG Regensburg - 25.04.2023 - AZ: RO 14 K 21.31471
  • VGH München - 21.03.2024 - AZ: 24 B 23.30860

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß, Dollinger und Böhmann sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2024 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens
Gründe I

1 Die Klägerinnen wenden sich im Verfahren der sogenannten Tatsachenrevision gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach Italien.

2 Die Klägerin zu 1 und ihre im November 2016 in Rom geborene Tochter, die Klägerin zu 2, beide nigerianische Staatsangehörige, wurden in Italien als international schutzberechtigt anerkannt. Sie verließen Italien und reisten in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. November 2021 die von den Klägerinnen gestellten Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens nicht vorlägen, und drohte ihnen die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, an. Eine Abschiebung nach Nigeria dürfe nicht erfolgen. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt. Des Weiteren erließ das Bundesamt ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot.

3 Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen keinen Erfolg. Mit Urteil vom 21. März 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2023 das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben. Im Übrigen hat er die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Beklagte habe die Asylanträge zu Recht als unzulässig abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen. Den Klägerinnen sei in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) internationaler Schutz gewährt worden. Es sei davon auszugehen, dass ihnen ihr Schutzstatus nicht ohne individuelle Prüfung und ohne ihre Kenntnis entzogen worden sei und sie nach einer Rückkehr unionsrechtsgemäß erneut einen Aufenthaltstitel erhielten. Die Klägerin zu 1 als alleinerziehende Mutter und die siebenjährige Klägerin zu 2 erwarteten auch als vulnerable Personen bei einer Rückkehr nach Italien keine Art. 4 GRC widersprechenden Lebensverhältnisse. Für vulnerable Schutzberechtigte gebe es eine besondere Rückführungspraxis. Es werde erst eine Unterkunft gesucht, die Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme erfolge unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden werde. Die Klägerinnen dürften nach ihrer Rückkehr nach Italien für zwölf Monate Unterkunft und Versorgung in einer Einrichtung des Zweitaufnahmesystems SAI finden. Durch die erneute Schwangerschaft der Klägerin zu 1 und das zu erwartende zweite Kind sei eine neue Vulnerabilität geschaffen worden. Auch anschließend sei nicht von einer Obdachlosigkeit der Klägerinnen auszugehen. Die SAI-Einrichtungen würden helfen, eine vorübergehende Wohnung zu finden. Gerade Familien mit kleinen Kindern hätten in den durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen, Kirchen und private Initiativen zur Verfügung gestellten Schlafplätzen und betriebenen Notunterkünften bessere Chancen, untergebracht zu werden; gewisse Projekte seien nur für Frauen und Kinder zugänglich. International Schutzberechtigte könnten eine Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls in Teilzeit, aufnehmen und so für ihren Lebensunterhalt (mit-)sorgen. Es gebe finanzielle Unterstützungsleistungen für Familien mit Kindern wie das sogenannte "assegno unico" (Kindergeld), die auch Schutzberechtigten zugänglich seien. Besondere individuelle Umstände für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung verstoße nicht gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n. F. Die zu berücksichtigenden familiären Aspekte stünden dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen; diese sei aber bei Veränderung maßgeblicher Umstände wie die erwartete Geburt des zweiten Kindes zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 AsylG als sogenannte "Tatsachenrevision" zugelassen, da das Urteil im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von alleinerziehenden Elternteilen oder Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch andere Oberverwaltungsgerichte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG -; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -) abweiche.

4 Mit ihrer Revision beanstanden die Klägerinnen die rechtliche und tatsächliche Bewertung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für alleinerziehende anerkannte Schutzberechtigte mit einem Grundschulkind und einem Kleinkind von unter drei Jahren in Italien. Bei vulnerablen Personen sei die Wahrscheinlichkeit, unabhängig vom eigenen Willen und von persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, wesentlich größer. Insbesondere kleine Kinder hätten besondere Bedürfnisse und seien extrem verwundbar. Den Klägerinnen drohe bei einer Rückkehr nach Italien die Obdachlosigkeit. Die geschilderte besondere Rückführungspraxis widerspreche den Erkenntnismitteln. Sie setzte auch zu spät an, da die Unterkunftsmöglichkeiten bereits im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung berücksichtigt werden müssen. Dies folge auch aus Art. 5 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Die Leistungsfähigkeit des SAI sei begrenzt. Den Schutzberechtigten stehe kein Anspruch auf Zugang zu. Dass die Klägerinnen aufgrund einer neuen Vulnerabilität im SAI untergebracht würden, sei angesichts der Überlastung des italienischen Aufnahmesystems nicht beachtlich wahrscheinlich. Jedenfalls würden sie spätestens nach diesem Zeitraum obdachlos. Die Klägerin zu 1 als alleinerziehende Mutter zweier Kinder werde auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, ihre und die Existenz ihrer Kinder durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie eine Arbeitsstelle finde. Es mangele zudem an Kinderbetreuungsplätzen. Sozialleistungen in hinreichendem Umfang seien nicht zu erlangen, insbesondere gelte das einheitliche Kindergeld nicht für international Schutzberechtigte.

5 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Lagebeurteilung des Berufungsgerichts und trägt ergänzend zur aktuellen Erkenntnislage vor.

6 Die Vertreterin des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

II

7 Die auf § 78 Abs. 8 AsylG gestützte Revision ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). Der Verwaltungsgerichtshof hat die allgemeine abschiebungsrelevante Lage für in Italien als international schutzberechtigt anerkannte alleinerziehende Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kind von unter drei Jahren im Ergebnis zutreffend dahin beurteilt, dass diese bei einer Rückkehr nach Italien nicht beachtlich wahrscheinlich mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unvereinbaren Lebensbedingungen ausgesetzt sein werden (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG). Dies gilt auch für die Klägerinnen.

8 1. Die Revision der Klägerinnen ist gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG als sogenannte Tatsachenrevision statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Italien in Bezug auf den genannten Personenkreis von deren Beurteilung jedenfalls durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG [ECLI:​​DE:​​OVGRLP:​​2024:​​0123.13A10945.22.OVG.00] - juris), das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 10 LA 64/19 [ECLI:​​DE:​​OVGNI:​​2019:​​1219.10LA64.19.00] - juris), den Verwaltungsgerichtshof Kassel (Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A [ECLI:​​DE:​​VGHHE:​​2021:​​0111.3A539.20.A.00] - juris) und auch durch das - vom Berufungsgericht noch nicht benannte - Oberverwaltungsgericht Weimar (Urteil vom 20. Dezember 2023 - 2 KO 425/23 [ECLI:​​DE:​​OVGTH:​​2023:​​1220.2KO425.23.00] - juris) entscheidungserheblich abgewichen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Dass dem Urteil des ebenfalls vom Berufungsgericht als divergierend bezeichneten Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 [ECLI:​​DE:​​VGHBW:​​2019:​​0729.A4S749.19.00] - juris) der Fall eines alleinstehenden gesunden und arbeitsfähigen Mannes, zudem Rückkehrer nach der Dublin-III-VO (VO Nr. 604/2013), zugrunde lag und sich lediglich in der Randnummer 41 abstrakte Ausführungen zum Maßstab bei vulnerablen Personen finden, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Zudem hat das Berufungsgericht die Revision wegen dieser Abweichung zugelassen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG).

9 2. Die Revision ist unbegründet.

10 2.1 a) Prüfungsgegenstand der (Tatsachen-)Revision nach § 78 Abs...

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