Urteil vom 20.05.2025 - BVerwG 4 C 2.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 20 May 2025 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:200525U4C2.24.0 |
| Neutral Citation | BVerwG 4 C 2.24 |
| Record Number | 200525U4C2.24.0 |
| Registration Date | 28 October 2025 |
| Citation | BVerwG, Urteil vom 20.05.2025 - 4 C 2.24 - |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
| Applied Rules | BauGB § 34 Abs. 2,BauNVO § 7 |
BVerwG 4 C 2.24
- VG Lüneburg - 03.12.2020 - AZ: 2 A 404/18
- OVG Lüneburg - 14.12.2023 - AZ: 1 LC 11/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und Dr. Koch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm für Recht erkannt:
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 aufgehoben
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten
1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes in der A.straße in L. als Spielhalle. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
2 Die etwa 145 m lange A.straße befindet sich in einem innerstädtischen, verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe des M. Sie verbindet die - vom M. ausgehenden - Straßen S.straße/A. M. im Westen und G.straße im Osten. Die G.straße ist die Haupteinkaufsstraße. In den Straßen S.straße/A. M. werden die Erdgeschosse vorwiegend gastronomisch genutzt. Am M. befinden sich u. a. das Amts- und das Landgericht, das Rathaus sowie zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe. In der A.straße überwiegen Gebäude mit Einzelhandelsgeschäften im Erdgeschoss und Wohnungen in den darüber liegenden Geschossen; daneben finden sich u. a. ein Boarding House, die Immobilienabteilung der Sparkasse, eine Einrichtung für kommunale Beratungsangebote sowie Zugänge zu einem Irish Pub und zu einem Programmkino.
3 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung des Bauvorbescheides im Jahr 2017 ab. Auch der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben und die Beklagte zur Erteilung des Bauvorbescheides verpflichtet. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Nutzung als Spielhalle sei nach § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als Vergnügungsstätte zulässig, da die Eigenart der näheren Umgebung einem Kerngebiet entspreche. Die nähere Umgebung des Vorhabens umfasse nicht nur die A.straße, sondern "mindestens auch noch" den nördlich gelegenen M. und die Nutzungen entlang der Verbindungsstraßen A. M./S.straße und G.straße. In diesem Bereich seien sämtliche in § 7 Abs. 1 BauNVO genannten Nutzungen (Handelsbetriebe, zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur) vorhanden. Die Einstufung als faktisches Kerngebiet sei auch mit der nicht unerheblichen, aber noch untergeordneten Wohnnutzung in der näheren Umgebung vereinbar. Kerngebiete dienten in beschränktem Umfang auch dem Wohnen; die Erleichterung und Sicherung der Wohnnutzung sei gerade erklärtes Ziel der Novelle der Baunutzungsverordnung im Jahr 1977 gewesen, auf die die heutige Fassung der Vorschrift im Wesentlichen zurückgehe. Die fehlende Erwähnung in § 7 Abs. 1 BauNVO sei nicht Ausdruck einer auf Minimierung der Wohnnutzung im Kerngebiet gerichteten Haltung des Verordnungsgebers, sondern eine Kompromisslösung, die lediglich die unbeschränkte Zulassung auf Kosten der vorrangigen Nutzungen verhindern wolle. Insoweit sei auch unschädlich, dass eine Wohnnutzung im Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 BauNVO nur ausnahmsweise oder nach Maßgabe eines...
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