Urteil vom 21.07.2021 - BVerwG 6 A 11.20

JurisdictionGermany
Judgment Date21 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 6 A 11.20
ECLIDE:BVerwG:2021:210721U6A11.20.0
CitationBVerwG, Urteil vom 21.07.2021 - 6 A 11.20 -
Registration Date09 Septiembre 2021
Subject MatterRecht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts- und Einsichtsansprüche
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number210721U6A11.20.0

BVerwG 6 A 11.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe I

1 Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin wirft dem Bundesnachrichtendienst vor, sie zu überwachen. Sie hat bei dem Verwaltungsgericht Berlin mit Schreiben vom 16. Juli 2020 Klage erhoben und einen Anspruch gegen den Bundesnachrichtendienst auf Unterlassung sämtlicher gegen sie gerichteter Maßnahmen geltend gemacht. Gleichzeitig hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt unter anderem vor, seit der Ablehnung ihrer Bewerbung beim Verfassungsschutz im Sommer 2014 werde sie heimlich überwacht und verfolgt; ihr Leben werde mit Problemen und Schwierigkeiten belastet. Sie sei in ihrer Wohnung Strahlungen ausgesetzt, ihre Handys und ihre Post würden überwacht, was durch die von ihr vorgelegten Fotos belegt werde. Sie dürfe sich nur von Ärzten behandeln lassen, die mit dem Geheimdienst kooperierten. Der Geheimdienst habe ihre Kinder manipuliert und ihr den Umgang verwehrt.

2 Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und trägt vor, die Klägerin sei dem Bundesnachrichtendienst bislang nicht bekannt gewesen. Weder habe der Bundesnachrichtendienst die behaupteten Maßnahmen vorgenommen noch sei zu erwarten, dass er gegen die Klägerin vorgehen werde.

3 Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 21. August 2020 (VG 6 K 162/20 und VG 6 L 163/20) für sachlich unzuständig erklärt sowie die Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den während des Klage- und Anordnungsverfahrens gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts...

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