Urteil vom 23.02.2005 - BVerwG 8 C 3.04

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Febrero 2005
Neutral CitationBVerwG 8 C 3.04
ECLIDE:BVerwG:2005:230205U8C3.04.0
CitationBVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 8 C 3.04
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesVermG § 4 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a und c
Record Number230205U8C3.04.0

BVerwG 8 C 3.04

  • VG Halle - 11.12.2003 - AZ: VG 3 A 196/00 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , den
Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g , den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. Dezember 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I
Die Klägerinnen begehren die Rückübertragung von zwei Grundstücken in N. (J. straße 24 - Flur 4 Flurstück 497/19 mit 1 055 m2 und M. 11 und 12 - Flur 4 Flurstück 497/20 mit 423 m²). Eigentümer dieser Grundstücke war zunächst der Vater der Klägerinnen, der 1993 gestorben ist und von seiner Ehefrau beerbt worden war. Diese starb 1995 und wurde von den Klägerinnen beerbt
Die Grundstücke liegen im Stadtzentrum von N. Darauf befinden sich Gebäude mit sieben Wohnungen und zwei Verkaufseinrichtungen. Der festgestellte Einheitswert der streitigen Grundstücke wurde mit Bescheid des Steueramtes des Rates des Kreises N. vom 9. Mai 1956 auf 79 600 M festgesetzt
Die Eltern der Klägerinnen sowie der Beigeladene und seine Familie wohnten in dem Anwesen
Am 9. Mai 1988 haben die Eltern der Klägerinnen die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die ihnen in der Folgezeit genehmigt wurde. Am 1. September 1988 reisten die Eltern der Klägerinnen aus der damaligen DDR aus
Mit Schreiben vom 17. Juni 1988 hatte der Vater der Klägerinnen beim Rat des Kreises den Verzicht auf das Eigentum der Grundstücke beantragt. Aufgrund seines hohen Alters und seines Gesundheitszustandes sei er nicht mehr in der Lage, sich um seine Grundstücke zu kümmern. Der Verkauf der Grundstücke sei ihm trotz umfangreicher Bemühungen nicht gelungen.
Der Rat des Kreises lehnte mit Schreiben vom 22. Juni 1988 den Antrag ab und wies den Antragsteller darauf hin, dass er die Grundstücke entweder verkaufen, verschenken oder in staatliche Verwaltung geben könne.
Der Rat des Kreises genehmigte auf den Antrag des Vaters der Klägerinnen vom 30. Juni 1988 den von diesem festgesetzten Verkaufspreis von 25 300 M für die Grundstücke. Dieser Preis setzte sich aus der Übernahme zweier gegenüber der Kreissparkasse N. bestehender Darlehensverpflichtungen in einer Gesamthöhe von 22 790,79 M und einer Summe von 2 509,21 M zusammen. In seinem Antrag gab der Vater der Klägerinnen an, dass er um den Verkauf der Grundstücke bemüht sei, weil sein Antrag auf Eigentumsverzicht abgelehnt worden sei und der VEB Gebäudewirtschaft N. bislang noch nicht über die Übernahme der Grundstücke in seine Verwaltung entschieden habe. Er bitte um kurzfristige Zustimmung zu dem von ihm festgelegten Kaufpreis, weil wenig Hoffnung bestehe, die Grundstücke zum Zeitwert zu verkaufen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Juli 1988 verkaufte der Vater der Klägerinnen die streitgegenständlichen Grundstücke an den Beigeladenen. Der Beigeladene übernahm die zugunsten der Kreissparkasse bestehenden Hypotheken und zahlte einen Restbetrag in Höhe von 2 509,21 M.
Am 5. Juli 1988 bestätigte der Rat der Stadt N. aufgrund eines Schreibens des Beigeladenen vom 27. Juni 1988, dass nach Freiwerden der Wohnung R. der Beigeladene und seine Familie die staatliche Zuweisung für die Wohnung erhielten.
Am 22. Juli 1988 erteilte der Rat des Bezirkes eine Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Verkauf. Mit Bescheid vom 27. Januar 1989 wies der Rat der Stadt dem Beigeladenen, seiner Schwester und seinem...

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