Urteil vom 23.06.2022 - BVerwG 7 C 1.21

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Junio 2022
Neutral CitationBVerwG 7 C 1.21
ECLIDE:BVerwG:2022:230622U7C1.21.0
Record Number230622U7C1.21.0
Registration Date01 Agosto 2022
Subject MatterBergrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 1.21 -

BVerwG 7 C 1.21

  • VG Saarlouis - 25.04.2018 - AZ: 5 K 753/16
  • OVG Saarlouis - 10.12.2019 - AZ: 2 A 185/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2022
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, Dr. Löffelbein,
Dr. Wöckel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Dezember 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. April 2018 werden geändert
  2. Die Klage wird abgewiesen
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
Gründe I

1 Die Klägerin, eine Gemeinde im Landkreis Saarlouis, wendet sich gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa - 400 m NHN).

2 Im Jahr 2013 stellte die Beigeladene den Pumpbetrieb im Betriebsbereich Duhamel ein. Nachdem die Klägerin am 7. April 2015 Widerspruch gegen den ihr nicht bekanntgegebenen Zulassungsbescheid vom 19. Februar 2013 erhoben hatte, nahm sie den Pumpbetrieb wieder auf.

3 Auf die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2018 den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 aufgehoben. Die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen. Die rechtmäßige Zulassung des Sonderbetriebsplans setze eine (neue) wasserrechtliche Erlaubnis voraus. Die Klägerin könne sich hierauf berufen und die Aufhebung des Sonderbetriebsplans verlangen. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen.

4 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Dezember 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. April 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.

5 Die Klägerin beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

6 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II

7 Die zulässigen Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8 Das Oberverwaltungsgericht bejaht eine Klagebefugnis der Klägerin unter Verstoß gegen § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nach dieser Vorschrift nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest als möglich erscheinen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 7 B 3.18 - juris Rn. 8 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Klage unzulässig ist.

9 Die Klägerin macht geltend, durch die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG) in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Sie habe mehrere Bauleitplanungen eingeleitet, über die noch nicht...

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