Urteil vom 23.09.2021 - BVerwG 4 A 4.21
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 23 Septiembre 2021 |
Neutral Citation | BVerwG 4 A 4.21 |
ECLI | DE:BVerwG:2021:230921U4A4.21.0 |
Citation | BVerwG, Urteil vom 23.09.2021 - 4 A 4.21 - |
Registration Date | 09 Diciembre 2021 |
Subject Matter | Recht des Ausbaues von Energieleitungen |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 230921U4A4.21.0 |
BVerwG 4 A 4.21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker, Prof. Dr. Külpmann,
Dr. Hammer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen
- Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.
2 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2012 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 28. Juni 2019 stellt den Plan für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt (Pkt.) Fellerhöfe - Pkt. St. Tönis, Bl. 4571 fest. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das überspannt und mit einem Schutzstreifen in Anspruch genommen werden soll.
3 Gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 7. Dezember 2012 erhob die Klägerin fristgerecht Klage (BVerwG 4 A 2.13 ). Auf die Klage einer Gemeinde stellte der Senat mit Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353) fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war. Im Hinblick darauf erklärten die Klägerin und die übrigen Beteiligten das Verfahren BVerwG 4 A 2.13 übereinstimmend für erledigt. Der Senat stellte das Verfahren durch Beschluss ein.
4 Die beigeladene Vorhabenträgerin beantragte im März 2017, die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren nachzuholen. Die Öffentlichkeit wurde durch Auslegung der Unterlagen vom 19. April 2017 bis 18. Mai 2017 beteiligt. Mehr als 50 Personen erhoben fristgerecht Einwendungen. Die Klägerin beteiligte sich nicht.
5 Der Beklagte erließ unter dem 28. Juni 2019 einen Planergänzungsbeschluss und machte diesen unter dem 13. August 2019 im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf Nr. 35/2019 vom 29. August 2019 (S. 310) sowie in mehreren Tageszeitungen unter sinngemäßer Wiedergabe des verfügenden...
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