Urteil vom 24.11.2011 - BVerwG 3 C 11.11

JurisdictionGermany
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Judgment Date24 November 2011
ECLIDE:BVerwG:2011:241111U3C11.11.0
Neutral CitationBVerwG 3 C 11.11
CitationBVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 3 C 11.11
Registration Date15 May 2013
Record Number241111U3C11.11.0

BVerwG 3 C 11.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2010 - AZ: OVG 8 A 10985/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe I

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds, eine nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist.

2 Sie betreibt eine Weinkellerei in der rheinland-pfälzischen Gemeinde L. Als Menge der von ihr im vierten Quartal 2008 abgefüllten Weine und Weinerzeugnisse, für welche die so genannte Handelsabgabe bereits entrichtet wurde (§ 56 Abs. 11 WeinG), meldete sie dem Beklagten Anfang 2009 50 473,10 hl. Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 4. Februar 2009 die Abgabe für das vierte Quartal 2008 unter Verrechnung mit einer vorausgegangenen Zahlung auf 0 € fest.

3 Der Widerspruch der Klägerin mit dem Ziel, das verrechnete Guthaben aus Zahlungen in der Vergangenheit in unveränderter Höhe fortzuschreiben, blieb ohne Erfolg, ebenso die Klage.

4 Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des beklagten Fonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beklagten evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing. Die von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträge seien allesamt abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen zu den Preisen von Wein und deren Aussagekraft im internationalen Vergleich, zur Gesamtmenge importierter Weine, zur Wertschöpfung, zum Image des deutschen Weins und zur Effektivität der Werbung des Weinfonds beträfen durchweg Umstände, die nicht entscheidungserheblich seien, als wahr unterstellt werden könnten oder offensichtlich nicht zuträfen.

5 Zur Begründung ihrer Revision vertieft die Klägerin ihre Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Das Berufungsgericht habe den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für Sonderabgaben verkannt und auch falsch subsumiert. Es fehle bereits an der notwendigen Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Die zur Abgabe herangezogenen Eigentümer von Weinbergsflächen, die nicht zugleich Selbsterzeuger seien, hätten ein bloß mittelbares Interesse am Erfolg der Vermarktung von Wein, das nicht genüge, um sie in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Das Berufungsgericht habe nicht widerspruchsfrei festgestellt, dass die Interessen der Erzeuger an einer gemeinschaftlichen Absatzförderung mit denen der Abfüller von Wein ausreichend gleichgerichtet seien. An der Homogenität fehle es zudem, weil nur Erzeuger und Abfüller deutscher Weine zur Abgabe herangezogen würden, obwohl nach dem Weingesetz der Absatz von Wein schlechthin zu fördern sei.

6 Schließlich und vor allem fehle es aber gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und zum Holzabsatzfonds an einer besonderen Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Gruppe. Das Bundesverfassungsgericht habe einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei Sonderabgaben verneint und strenge Anforderungen an ihre Einführung gestellt. Im Widerspruch dazu habe das Berufungsgericht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zuerkannt. Zu Unrecht habe es sich daher davon leiten lassen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen nicht etwa festgestellt werden müsse, sondern dass es genüge, wenn sie sich plausibel begründen lasse. Auch habe es bei seinem internationalen Vergleich der Weinpreise fälschlicherweise auf die „Wertschöpfung je Flasche“, d.h. den Endverbraucher-Verkaufspreis abgestellt. Diese Vergleiche seien jedoch unbrauchbar, weil sie die Besonderheiten der jeweiligen Märkte nicht berücksichtigten. Auch sehe das Berufungsgericht selbst, dass „Wertschöpfung“ nichts mit dem Wiederverkaufspreis zu tun haben könne; unter „Wertschöpfung“ müsse vielmehr der Gewinn je Mengeneinheit verstanden werden, der jedoch offensichtlich nicht dem Umsatz je Mengeneinheit entsprechen könne. Eine in diesem Sinne schlechtere „Wertschöpfung je Mengeneinheit“ für deutschen Wein habe das Berufungsgericht jedoch auf den einzelnen Märkten nicht festgestellt. Für den Inlandsmarkt lasse das Berufungsgericht Ab-Hof-Verkäufe der Erzeuger unberücksichtigt und wende sich ausschließlich dem Lebensmitteleinzelhandel und dem Fachhandel zu. Sie, die Klägerin, habe demgegenüber eingewandt und Beweis angeboten, dass auf dem inländischen Markt der Durchschnittspreis für deutschen Wein insgesamt beim Preisvergleich zugrunde zu legen sei, weil etwa 40 % des Werts deutscher Weine ab Hof verkauft würden (etwa 25 % der Gesamtmenge), wobei dort die Preise im Schnitt viel höher lägen als im Lebensmitteleinzelhandel, während hochwertige ausländische Weine gerade nicht ab Hof, sondern im Lebensmitteleinzelhandel oder im Fachhandel verkauft würden. Dem sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Unzutreffend sei dessen Annahme, Preise dürften nur auf der jeweiligen Vertriebsschiene miteinander verglichen werden. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen lasse sich vielmehr erst dann schließen, wenn diese ihre Erzeugnisse insgesamt zu durchweg ungünstigen Preisen verkaufen müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Auch ein „schlechtes Image“ deutschen Weines habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es habe sich für diese Annahme vielmehr auf Unterlagen gestützt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, und bei der Ablehnung eines Beweisantrags das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen, indem es zu Unrecht behauptet habe, dass ein Zusammenhang zwischen Image und Preis bestehe. Sie, die Klägerin, habe ferner dafür Beweis angeboten, dass das Durchschnittseinkommen und der Durchschnittsgewinn eines durchschnittlichen deutschen Weinbaubetriebs über demjenigen von Betrieben in anderen Weinbau treibenden Ländern wie Italien, Österreich, Spanien, Griechenland oder Portugal liege. Auch diesem Beweisantrag sei das Berufungsgericht aus sachwidrigen Gründen nicht nachgegangen. Hinsichtlich der Frage, ob das Gemeinschaftsmarketing für die Abgabepflichtigen einen Gruppennutzen habe, habe das Berufungsgericht fälschlich „plausible Gründe“ genügen lassen; es wäre vielmehr auch insoweit festzustellen gewesen, ob die Tätigkeit des Beklagten effektiv sei. Die Behauptung des Berufungsgerichts, die Vermarktungsorganisationen in Frankreich oder Spanien seien anerkanntermaßen hocheffiziente Verwaltungsorganisationen, sei durch nichts belegt. Das vom Berufungsgericht herausgestellte „Riesling-Projekt“ des Beklagten sei jedenfalls nach dem Weinwirtschaftsbericht Rheinland-Pfalz kein durchschlagender Erfolg gewesen; es sei auch deshalb nicht gruppennützig, weil es Riesling-Erzeuger weltweit fördere, ohne die zahlreichen anderen Rebsorten, die in Deutschland hergestellt würden, entsprechend mit zu fördern. Von Bedeutung sei ferner, dass der Beklagte infolge des CMA-Urteils des Europäischen Gerichtshofs seit 2007 einen Strategiewechsel habe vollziehen müssen, weil er anders als vorher nicht mehr für „deutschen Wein“ werben dürfe und es unzulässig sei, die nationale Herkunft deutschen Weins herauszustellen. Eine bloße Behauptung sei schließlich, dass Erzeuger-, Kellerei- oder Genossenschaftsverbände nicht in der Lage seien, selbst Werbung für deutschen Wein zu treiben. Nicht logisch sei ferner, wieso die Kellereien an der Bewerbung deutscher Erzeugnisse kein Interesse haben sollten; denn selbst wenn sie auch andere Weine abfüllten, machten deutsche Erzeugnisse einen ganz erheblichen Anteil ihrer Ware aus. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes werde darauf hingewiesen, dass sie, die Klägerin, pro Jahr zwischen 100 000 und 150 000 € Abgaben...

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