Urteil vom 24.11.2011 - BVerwG 3 C 10.11
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 24 November 2011 |
| ECLI | DE:BVerwG:2011:241111U3C10.11.0 |
| Neutral Citation | BVerwG 3 C 10.11 |
| Registration Date | 15 May 2013 |
| Citation | BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 3 C 10.11 |
| Record Number | 241111U3C10.11.0 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 3 C 10.11
- OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2010 - AZ: OVG 8 A 10960/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds, eine nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist.
2 Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei in B. Aufgrund ihrer Meldung über die im vierten Quartal 2008 abgefüllten Weine und Weinerzeugnisse setzte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 2. Februar 2009 eine so genannte Handelsabgabe in Höhe von 119 776,97 € fest.
3 Die Klägerin zahlte diesen Betrag. Widerspruch und Klage gegen die Heranziehung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des beklagten Fonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beklagten evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing. Die Abgabe begegne auch keinen europarechtlichen Bedenken. Sie verstoße weder gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen noch stünden ihr Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts entgegen. Die Kommission habe entschieden, dass die Absatzfördermaßnahmen bei Einhaltung gewisser Bedingungen, deren Einhaltung die Bundesrepublik Deutschland zugesichert habe, mit dem gemeinsamen Markt vereinbar seien.
4 Zur Begründung ihrer Revision vertieft die Klägerin ihre Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Ihre Erhebung sei unvereinbar mit den Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit von Sonderabgaben entwickelt habe. Die abgabepflichtige Gruppe sei nicht homogen, habe keine Sachnähe zu den Aufgaben des Beklagten, und das Aufkommen aus der Abgabe werde nicht gruppennützig verwendet. Die Homogenität fehle, weil die Abgabepflichtigen sich aus den drei Teilgruppen der Weinerzeuger, Abfüllbetriebe und der Eigentümer von Weinbergsflächen zusammensetzten und aus verschiedenen Stufen der Produktions- und Handelskette, die naturgemäß unterschiedliche, in Bezug auf den Preis des Rohprodukts sogar diametral entgegengesetzte Interessen hätten. Abfüller wie sie, die Klägerin, hätten kein Interesse an den Absatzförderungsmaßnahmen des Beklagten. Wegen dieser Unterschiede könnte allenfalls für Teilgruppen der Abgabepflichtigen eine spezifische Beziehung zu den Aufgaben des Beklagten angenommen werden. Mit der Gruppenhomogenität nicht vereinbar sei auch die Einbeziehung derjenigen Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschafteten.
5 Die Abgabepflichtigen treffe auch keine Finanzierungsverantwortung. Allein wirtschaftspolitische Förderungsziele genügten dazu nicht. Wettbewerbsnachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Handel bestünden nicht. Die vom Berufungsgericht angeführten Daten ließen darauf keine Rückschlüsse zu. Das mengenmäßige Handelsbilanzdefizit beweise nichts, weil es durch das deutsche Neuanbauverbot sowie die gesetzlichen Hektarhöchstregelungen verursacht sei. Es könne auch nicht auf den geringen Preis abgestellt werden, der für deutschen Wein im In- und Ausland erzielt werde. Die Ursachen dafür seien keineswegs hinreichend erforscht. Insoweit habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Soweit es annehme, dass die angeblich geringe Wertschätzung deutscher Weine im Ausland auf einem schlechten Image beruhe, handele es sich um bloße Mutmaßungen. Ein etwaiges schlechtes Image im Ausland biete keine Erklärung für den geringen Durchschnittspreis im Inland.
6 Die deutsche Weinwirtschaft sei durchaus fähig, etwaige Wettbewerbsnachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Die Maßnahmen des Beklagten seien in der Vergangenheit ohne erkennbare Wirkung geblieben. Jedenfalls ließen die vom Berufungsgericht herausgestellten traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen keinen Schluss auf die Fähigkeit der Weinbetriebe zu, selbst erfolgreiche Absatzförderung zu betreiben. Regionale Marketingkampagnen kleinerer Betriebe könnten sich positiv auf den Absatz auswirken. So wäre es etwa ihr, der Klägerin, möglich, mit den entrichteten Abgaben in Höhe von jährlich rund einer halben Million Euro eine eigene Absatzförderung zu betreiben, die wesentlich effizienter sein würde als diejenige des Beklagten. Soweit das Berufungsgericht einen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers annehme, der sich gerichtlicher Kontrolle entziehe, verkenne es die gerichtliche Prüfungsdichte. Es sei keineswegs primär Aufgabe des Gesetzgebers, die Erforderlichkeit der Abgabe zu bestimmen und zu überprüfen; vielmehr seien die Verwaltungsgerichte verpflichtet, die Rechtfertigung selbst uneingeschränkt festzustellen.
7 Die Abgabenerhebung verletze sie auch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die erhöhte Grundrechtsrelevanz ergebe sich daraus, dass der Staat die Mittel schmälere, die den betroffenen Unternehmen für eigene Werbemaßnahmen zur Verfügung stünden. Verfassungswidrig sei schließlich, dass der Verwaltungsrat des Beklagten nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei. Er sei zumindest in Teilen mit demjenigen eines öffentlich-rechtlichen Berufsverbandes vergleichbar. Dem daraus folgenden Legitimationsbedürfnis habe der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Abgabepflichtigen hätten keinen Einfluss auf seine Bildung, und die Abfüllbetriebe seien deutlich unterrepräsentiert.
8 Das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Frage, ob und inwieweit die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt sei, habe es nicht hinreichend aufgeklärt. Die damit zusammenhängenden Fragen hingen von hochkomplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen ab, die das Gericht nicht aus eigener Sachkunde, sondern nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hätte beantworten dürfen. Tatsächlich aber habe es sich mit pauschalen Feststellungen, nicht belegten Mutmaßungen und Bezugnahmen auf den Vortrag des Beklagten begnügt; darin liege ein gravierender Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.
9 Die Abgabepflicht verstoße auch gegen europäisches Recht. Die mit dem Aufkommen finanzierten staatlichen Förderungsmaßnahmen seien handelsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von Art. 34 und 35 AEUV, die finanzierten Maßnahmen unzulässige wettbewerbsverfälschende Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV. Ob die Bundesrepublik die von ihr gegenüber der Kommission abgegebenen Zusicherungen tatsächlich einhalte, lasse das Gericht ungeprüft. Jedenfalls könne der Beklagte seine Aufgaben nicht in zulässiger Weise verfolgen, weil die Förderung des Absatzes von deutschem Wein gemeinschaftswidrig sei.
10 Die Klägerin beantragt, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 zu ändern sowie den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Februar 2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009 zu verurteilen, den Abgabenbetrag in Höhe von 119 776,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2009 zurückzuzahlen.
11 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
12 Er erwidert: Die angegriffene Abgabe erfülle die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die Weinbaukartei gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG als Betriebsinhaber eingetragen sei...
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