Urteil vom 26.01.2022 - BVerwG 5 A 6.20

JurisdictionGermany
Judgment Date26 Enero 2022
Neutral CitationBVerwG 5 A 6.20
ECLIDE:BVerwG:2022:260122U5A6.20.0
CitationBVerwG, Urteil vom 26.01.2022 - 5 A 6.20 -
Record Number260122U5A6.20.0
Registration Date12 Junio 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 A 6.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 25. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2020 drei Jahre nach dem zum 2. Dezember 2019 erfolgten Dienstpostenwechsel von Pullach nach Berlin wirksam wird
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe I

1 Die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt eine dem Kläger anlässlich des Umzugs des Bundesnachrichtendienstes nach Berlin erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung wirksam wird.

2 Der Kläger ist Oberstleutnant (BesGr. A 15) und wohnt mit seiner Familie in der Nähe von P. Er wurde als Major der Bundeswehr zum 1. Oktober 2008 zum Bundesnachrichtendienst versetzt und dort als Zeitverwender am Dienstort Berlin verwendet. Im Anschluss daran erfolgte eine zweite Zeitverwendung ab April 2012 am Dienstort Pullach. Zum 1. Mai 2015 wurde der Kläger als Dauerverwender übernommen und war weiterhin am Dienstort Pullach tätig. In diesem Zusammenhang wurde ihm eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, vielmehr bezog er weiterhin Trennungsgeld.

3 Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 ordnete der Bundesnachrichtendienst den Wechsel des Dienstortes des Klägers von Pullach nach Berlin mit Wirkung zum 2. Dezember 2019 an. Zugleich wurde dem Kläger Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt, womit der Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich entfiel. Den daraufhin erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger begehrte, ihn so zu stellen, dass die Umzugskostenvergütungszusage erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam werde, wies der Bundesnachrichtendienst mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2020 zurück.

4 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, zu deren Begründung er insbesondere darauf verweist, nicht für den Dienstort Berlin eingestellt worden zu sein.

5 Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 25. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2020 drei Jahre nach dem zum 2. Dezember 2019 erfolgten Dienstpostenwechsel von Pullach nach Berlin wirksam wird.

6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

7 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass der Kläger seine Tätigkeit ursprünglich am Dienstort Berlin aufgenommen habe, ihm mit Verfügung vom 13. Februar 2012 anlässlich seiner zweiten Zeitverwendung mitgeteilt worden sei, dass ein Umzug an den Dienstort Pullach nicht erfolgen solle und der Bundesnachrichtendienst durch die Bewilligung von Trennungsgeld auch nach Übernahme des Klägers als Dauerverwender zum 1. Mai 2015 zum Ausdruck gebracht habe, dass dieser vom Umzug an den Dienstort Berlin betroffen sein werde.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und...

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