Urteil vom 26.03.2025 - BVerwG 11 A 12.24

JurisdictionGermany
Judgment Date26 March 2025
Neutral CitationBVerwG 11 A 12.24
ECLIDE:BVerwG:2025:260325U11A12.24.0
CitationBVerwG, Urteil vom 26.03.2025 - 11 A 12.24 -
Record Number260325U11A12.24.0
Registration Date22 July 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesUmwRG § 6,VwVfG § 73 Abs. 8, § 75 Abs. 1a Satz 1,WHG § 19 Abs. 1,NDSchG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Satz 1 und 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3,EnWG § 43 Abs. 3 Satz 1

BVerwG 11 A 12.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker, Dr. Hammer sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger und Dr. Wiedmann für Recht erkannt:

  1. Die Klagen werden abgewiesen
  2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4/5. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1/5. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst
Gründe I

1 Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.

2 Der Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt "Umspannwerk Cappeln West bis zur Landkreisgrenze Cloppenburg / Osnabrück". Die Leitung ist Abschnitt 4 des als Nr. 6 in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhabens "Höchstspannungsleitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/​Neuenkirchen; Drehstrom, Nennspannung 380 kV".

3 Der Planfeststellungsbeschluss enthält in seinem verfügenden Teil auch wasser- und denkmalschutzrechtliche Regelungen. Unter anderem erteilt er eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Leitung in der Umgebung des Denkmals Gut X sowie wasserrechtliche Erlaubnisse - jeweils befristet für die Dauer der Herstellung des Mastfundaments - für das Zutagefördern des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung an 32 Neubaumasten sowie dessen Einleiten in Oberflächengewässer und Versickern.

4 Der Kläger zu 1 ist Landwirt und (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden (u. a. Standort von Mast 47). Seine Hofstelle liegt ca. 400 m östlich der Trasse. Dem Kläger zu 2 gehören ebenfalls Grundstücke, die von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind (u. a. Standorte von Mast 48 und 49). Er bewohnt das denkmalgeschützte Gut X östlich der Trasse. Die geplante Freileitung verläuft in einer Entfernung von ca. 430 m westlich des Wohnwirtschaftsgebäudes. Zu Mast 48 beträgt die Entfernung des Gebäudes ca. 440 m, zu Mast 49 ca. 450 m.

5 Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss sowie die mit ihm erteilten wasser- und denkmalschutzrechtlichen Gestattungen für rechtswidrig. Sie rügen einen Verfahrensfehler, weil der Wasserrechtsantrag nach der Beteiligung der Öffentlichkeit nachgereicht und keine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde. Die Beeinträchtigung des Denkmals Gut X habe nicht genehmigt werden dürfen. Die Kläger beanstanden die Leitungsführung im Bereich von Mast 46 bis zum Ende des Abschnitts. Die geplante Leitung verläuft hier östlich eines Waldes. Die Kläger bevorzugen dessen westliche Umgehung.

6 Die Kläger beantragen jeweils,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 8. Mai 2024 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/​Neuenkirchen, Planfeststellungsabschnitt 4: Umspannwerk Cappeln_West bis zur Landkreisgrenze Cloppenburg/​Osnabrück in Gestalt des Planänderungsbeschlusses vom 13. Februar 2025 im Bereich des Masten 46 bis zur Kabelübergabestation Quakenbrück Nord aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planänderungsbeschlusses rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, soweit er diesen Bereich betrifft.

7 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.

8 Sie treten den Klagen entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II

9 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klagen zuständig.

10 Die Klagen sind unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).

11 Bei seiner Prüfung ist der Senat auf den Prozessstoff beschränkt, den die Kläger durch die binnen der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG eingegangene Klagebegründung vom 1. Juli 2024 und den Schriftsatz vom 9. September 2024 bestimmt haben. Späterer, lediglich vertiefender Vortrag ist dabei nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2024 - 11 A 6.23 - NVwZ 2024, 1508 Rn. 10 m. w. N.).

12 Die Kläger haben als enteignungsbetroffene Grundstückseigentümer einen - durch Kausalitätserwägungen begrenzten - Vollüberprüfungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25 ff., 34 ff. und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - UPR 2023, 495 Rn. 12 m. w. N.). Ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich von Mast 46 bis 49 und gegen die darin enthaltenen wasser- und denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen greifen nicht durch.

13 1. Die Kläger rügen, wegen des Wasserrechtsantrags vom 21. Juli 2023, der erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung (Internet-Auslegung vom 29. September 2022 bis zum 28. Oktober 2022, vgl. PFB S. 63) eingereicht worden ist, habe eine Nachbeteiligung gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG durchgeführt werden müssen. Das führt nicht zum Erfolg der Klagen.

14 a) Die Kläger können den behaupteten Verfahrensfehler rügen. Bei sachgerechter Auslegung ihrer Klagen sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss angefochten worden. Auch die Beklagte geht - wie die Rechtsbehelfsbelehrung zeigt - davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss und die wasserrechtlichen Erlaubnisse prozessual als einheitlicher Gegenstand zu behandeln sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <242 f.>). Als Grundeigentümer der von den Wasserhaltungsmaßnahmen betroffenen Flächen sind die Kläger durch die wasserrechtlichen Erlaubnisse in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen und damit nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots rügebefugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 34).

15 b) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Kläger sind zu den Wasserhaltungsmaßnahmen durch die Internet-Auslegung des Wasserhaltungskonzepts vom 17. Januar 2022 (Anlage 18.1 der Planfeststellungsunterlagen) im Zeitraum vom 29. September 2022 bis zum 28. Oktober 2022 ausreichend beteiligt worden. Der Wasserrechtsantrag vom 21. Juli 2023 hat kein Nachbeteiligungserfordernis gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG ausgelöst.

16 Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG gilt entsprechend.

17 § 73 Abs. 8 VwVfG ist gemäß § 19 Abs. 1 WHG auf die Änderung der Planung in Bezug auf erlaubnispflichtige Wasserhaltungsmaßnahmen anwendbar (aa)). Der Wasserrechtsantrag vom 21. Juli 2023 hat die ausgelegte Planung geändert (bb)). Die Änderungen berühren aber die Belange der Kläger nicht erstmals oder stärker als bisher (cc)).

18 aa) Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG folgt aus § 19 Abs. 1 WHG. Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet nach § 19 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der - materiell-rechtlich selbständigen - wasserrechtlichen Erlaubnis. Durch die Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 32). Das gilt auch für das Nachbeteiligungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG.

19 bb) Eine Planänderung im Sinne von § 73 Abs. 8 VwVfG liegt vor. Sie kann entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht mit der Begründung verneint werden, die Wasserhaltung sei insgesamt der Bauausführung überlassen worden. Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt das Zutagefördern des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung sowie dessen Einleiten und Versickern (vgl. Nr. 1.3.1 der Nebenbestimmungen). Dabei dürfen die im Wasserrechtsantrag aufgeführten Entnahmemengen und Einleitmengen nicht überschritten werden (Nr. 1.3.2.1 Satz 1 der Nebenbestimmungen). Die Wasserhaltung wird damit auf dem Planungsstand des Wasserrechtsantrags gestattet. Innerhalb des hierdurch gezogenen Rahmens bleibt zwar Spielraum für eine dahinter zurückbleibende Bauausführung. Höhere Entnahmemengen sind aber zu begutachten und der Behörde zur Prüfung vorzulegen (Nr. 1.3.2.1 Satz 2 und 3 der Nebenbestimmungen).

20 Es kann offen bleiben, ob bereits der Planfeststellungsantrag vom 20. September 2022, dem das Wasserhaltungskonzept vom 17. Januar 2022 als Unterlage 18.1...

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