Urteil vom 26.04.2021 - BVerwG 10 C 1.20

Judgment Date26 Abril 2021
Neutral CitationBVerwG 10 C 1.20
ECLIDE:BVerwG:2021:260421U10C1.20.0
Registration Date15 Julio 2021
Record Number260421U10C1.20.0
Applied RulesMStV § 5,VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1,GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Subject Matterpresse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtliches Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 10 C 1.20

  • VG Bremen - 29.06.2018 - AZ: VG 2 K 1513/16
  • OVG Bremen - 30.10.2019 - AZ: OVG 1 LB 118/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2021
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, Dr. Günther, Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
für Recht erkannt:

  1. Die Revision und die Anschlussrevision werden zurückgewiesen
  2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst
Gründe I

1 Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, begehrt von der Beklagten, einem Verkehrsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit ganz überwiegender Mehrheitsbeteiligung der Stadt ..., Auskünfte zu den Umständen des Ausscheidens des Beigeladenen, des ehemaligen Vorstandssprechers der Beklagten.

2 Am 18. Juli 2014 gab die Beklagte bekannt, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für das Unternehmen zum 2. August 2014 aus persönlichen Gründen beende. Am 24. Juli 2014 schlossen die Beklagte und der Beigeladene einen Aufhebungsvertrag, in dem vereinbart wurde, dass gegenüber der Öffentlichkeit über das Ausscheiden des Beigeladenen ausschließlich die Erklärung vom 18. Juli 2014 verbreitet werde.

3 Die Klägerin bat die Beklagte um Auskünfte zum Ausscheiden des Beigeladenen. Als diese verweigert wurden, erhob sie Klage beim Landgericht. Das Landgericht hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen, das der Klage hinsichtlich fünf der acht gestellten Fragen stattgegeben hat. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der Fragen 2 und 8 stattgegeben. Hinsichtlich der Fragen 4 und 7 hat es die Klage abgewiesen. ...

4 Zur Begründung ihrer Revision führt die Beklagte aus: Sie sei als privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft keine informationspflichtige Behörde. Die Klägerin verlange zudem Bewertungen, die nicht geschuldet seien. Einer Auskunft stünden auch Vorschriften über die Geheimhaltung und überwiegende schutzwürdige Interessen entgegen. Zum einen müsste die Beklagte ihre Vertraulichkeitspflichten missachten. Zum anderen würde sie mit einer unterstellt bejahenden Auskunft ... sehenden Auges die Reputation des Beigeladenen zerstören. Die Beklagte treffe zudem keine Pflicht zur Ermittlung nicht aktenkundiger Informationen durch Befragung diverser Personen aus ihrem Unternehmen.

5 Die Klägerin hat hinsichtlich Frage 7 Anschlussrevision eingelegt. Der Tatsachenkern dieser Frage überwiege, sodass ein Auskunftsanspruch bestehe.

6 ...

7 ...

8 ...

9 ...

10 ...

II

11 Revision und Anschlussrevision sind unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf keinem Verstoß gegen revisibles Recht. Der Auskunftsanspruch der Klägerin besteht in dem vom Berufungsgericht festgestellten Umfang.

12 1. Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ist im Revisionsverfahren nach § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen, steht im Übrigen aber auch in der Sache gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO außer Zweifel.

13 Maßgeblicher Bezugspunkt der Prüfung, ob es sich bei einer Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche handelt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 <370> und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <287>, jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 - NVwZ 2020, 1363 Rn. 9).

14 Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs von Rundfunkveranstaltern - hier der Klägerin als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt - gegenüber Behörden ist § 5 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags vom 15. April 2020 (BremGBl. S. 981) - MStV -, der mit Wirkung vom 7. November 2020 in Kraft getreten und nach § 114 MStV revisibel ist. Diese Rechtsvorschrift - mit der Vorgängerregelung nach § 9a des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991 (BremGBl. S. 275) inhaltsgleich - müsste das Berufungsgericht seinem Urteil, wenn es heute zu entscheiden hätte, zugrunde legen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 33.17 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 21 Rn. 21).

15 Der Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV begründet zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem Auskunftsverpflichteten ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Die gesetzliche Verpflichtung, Rundfunkveranstaltern Auskünfte zu erteilen, knüpft spezifisch an die besondere Pflichtenstellung der auskunftspflichtigen Stelle als Behörde an und verpflichtet diese nicht (nur) als Teilnehmerin am allgemeinen Rechtsverkehr.

16 2. Die Beklagte ist Behörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV und als solche auskunftspflichtige Stelle.

17 Entsprechend den landesrechtlichen Auskunftsansprüchen der Presse ist beim Auskunftsanspruch nach dem Medienstaatsvertrag ein funktionell-teleologisches Verständnis des Behördenbegriffs zugrunde zu legen. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, den Rundfunkveranstaltern die durch Art. 5 GG garantierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihnen so zu ermöglichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich hierbei nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgesicherte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Medien in Bezug auf den...

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