Urteil vom 27.01.2022 - BVerwG 3 C 14.20

JurisdictionGermany
Judgment Date27 Enero 2022
Neutral CitationBVerwG 3 C 14.20
ECLIDE:BVerwG:2022:270122U3C14.20.0
Registration Date28 Abril 2022
Record Number270122U3C14.20.0
Subject MatterRecht der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Förderungsmaßnahmen sowie Tierzucht- und Tierseuchenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 27.01.2022 - 3 C 14.20 -

BVerwG 3 C 14.20

  • VG Lüneburg - 20.06.2018 - AZ: VG 1 A 104/16
  • OVG Lüneburg - 17.03.2020 - AZ: OVG 10 LC 324/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Sinner
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2020 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Gründe I

1 Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie für das Jahr 2015 nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

2 Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen rund 350 ha umfassenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in W. Mit Bescheid vom 7. April 2006 wurden ihm nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Zahlungsansprüche zugewiesen. In den Jahren 2005 und 2006 erhielt er entsprechende Betriebsprämienzahlungen. In den Jahren 2007 und 2008 verkaufte der Kläger die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche ohne Flächen vollständig an Dritte. Bis einschließlich 2013 verfügte er über keine Zahlungsansprüche.

3 Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 erwarb der Kläger den Hof H. Nach dem Vertrag geschah dies zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Verkäuferin übertrug alle Rechte aus oder auf landwirtschaftliche(n) Prämien, insbesondere alle Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz bzw. sämtliche Prämien und Ausgleichsansprüche ab dem 1. Januar 2014 auf den Kläger. Weiter wurde geregelt, dass die Verkäuferin die bis Ende des Jahres 2013 fälligen Prämien- und Ausgleichsansprüche erhält. Sie stellte letztmalig für dieses Jahr einen Antrag auf landwirtschaftliche Fördermaßnahmen. Seit dem Jahr 2014 ist sie nicht mehr landwirtschaftlich tätig. Der Kläger beantragte für seinen Betrieb in W. Agrarförderung für das Jahr 2014, wozu er einen Teil der mit dem Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 erworbenen Zahlungsansprüche aktivierte. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligte ihm die Beklagte eine Betriebsprämie sowie eine Umverteilungsprämie auf der Basis von 47 Zahlungsansprüchen.

4 Mit seinem Sammelantrag vom 22. April 2015 beantragte der Kläger die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung und Auszahlung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie nach der VO (EU) Nr. 1307/2013. Im Antragsformular verneinte er, im Jahr 2013 eine Betriebsprämienzahlung erhalten oder nur aufgrund einer Sanktion nicht erhalten zu haben, und gab an, sein Betrieb sei nach dem 15. Mai 2013 durch Aufteilung eines Betriebs entstanden. Dazu erklärte er in dem als Anlage beigefügten Vordruck "D", dass der Betrieb zum 1. Januar 2014 durch Abspaltung von dem Betrieb der Verkäuferin entstanden sei und die ursprüngliche Betriebsinhaberin im Jahr 2013 eine Betriebsprämienzahlung erhalten habe. Den Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 fügte er bei.

5 Mit Bescheid vom 14. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Prämien für das Jahr 2015 ab. Es sei keine Aufteilung im Sinne der einschlägigen EU-Verordnung erfolgt, da sich aus dem Kaufvertrag ergebe, dass der ursprüngliche Betrieb der Verkäuferin aufgelöst worden sei und nicht mehr fortbestehe. Auch die Voraussetzungen für eine Erstzuweisung der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013 seien nicht erfüllt, sodass der Kläger die Basisprämienregelung nicht gemäß Art. 21 der Verordnung in Anspruch nehmen könne. Folglich sei auch keine Umverteilungs- und Greeningprämie zu gewähren.

6 Mit Urteil vom 20. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage abgewiesen.

7 Mit Urteil vom 17. März 2020 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EU) Nr. 1307/2013 und demzufolge auch keinen Anspruch auf Gewährung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie für das Antragsjahr 2015, denn er erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013. Er sei zwar Betriebsinhaber und habe den Antrag auf Agrarförderung 2015 fristgerecht gestellt. Er sei jedoch im Jahr 2013 nicht infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen zum Empfang von Zahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechtigt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt über keine Zahlungsansprüche verfügt, weil er die ihm im Jahr 2006 zugewiesenen Zahlungsansprüche in den Jahren 2007 und 2008 vollständig verkauft habe. Die Rechte auf Zahlungsansprüche aus dem Kauf des Gutes H. seien nicht vor dem 1. Januar 2014 und damit nach Ablauf des insoweit maßgeblichen Jahres 2013 auf den Kläger übertragen worden. Der Kläger könne auch keinen Anspruch auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aufgrund einer Betriebsaufteilung nach Art. 14 Nr. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltend machen. "Aufteilung" sei dort definiert als Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber oder den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber. Da die ursprüngliche Betriebsinhaberin den landwirtschaftlichen Betrieb und ihre Betriebsinhaberschaft nach dem Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 mit Ablauf des Jahres 2013 vollständig aufgegeben und auf den Kläger übertragen habe, seien diese Vorgaben nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1307/2013 lägen im Hinblick auf den Erwerb des Gutes H. nicht vor. Da Gegenstand der Übertragung das Recht auf Zuweisung der ab dem Jahr 2015 gültigen Zahlungsansprüche sei, müsse der Übertragende in dem maßgeblichen Antragsjahr 2015 die Anforderungen an die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllen, wozu gehöre, dass er aktiver Betriebsinhaber sei bzw. zumindest zeitweise im Jahr 2015 gewesen sei. Das sei bei der Verkäuferin nicht der Fall. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen anderer Zuweisungstatbestände.

8 Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vor, dieses habe einen Anspruch auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 zu Unrecht verneint. Der Wortlaut der Vorschriften könne nicht zur Auslegung dienen. Da sich Abs. 1 der Vorschrift an den Empfänger von Zahlungsansprüchen richte, müsse man bei wortgetreuer Auslegung nicht nur verlangen, dass der Übertragende die Anforderungen für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfülle, sondern diese auch beantrage. Es sei jedoch rechtlich unmöglich, einen Betrieb vollständig zu übertragen und dann noch Zahlungsansprüche zu beantragen. Vielmehr sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu...

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