Urteil vom 28.08.2024 - BVerwG 2 WA 6.23
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 28 August 2024 |
| ECLI | DE:BVerwG:2024:280824U2WA6.23.0 |
| Neutral Citation | BVerwG 2 WA 6.23 |
| Record Number | 280824U2WA6.23.0 |
| Registration Date | 07 July 2025 |
| Citation | BVerwG, Urteil vom 28.08.2024 - 2 WA 6.23 - |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
| Applied Rules | BGB § 187 Abs. 1, §§ 249, 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2, §§ 839, 906 Abs. 2 Satz 2,GG Art. 34,GVG § 198 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1, § 199 Abs. 3 Satz 1, § 201 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4,StPO § 153a Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2,WDO § 16 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 83 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, § 97 Abs. 3 Satz 1, § 101 Abs. 1,VwGO §§ 88, 90 Satz 2, § 101 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, §§ 156, 173 Satz 1 Halbs. 1,ZPO § 307 Satz 1 |
BVerwG 2 WA 6.23
In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Beratungssitzung am 28. August 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtlicher Richter Oberst i.G. Nau und ehrenamtlicher Richter Major Renner, für Recht erkannt:
- Die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3 377,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 2 900 € ab dem 19. September 2023 und auf den Betrag von weiteren 477,42 € ab dem 25. Januar 2024 zu zahlen
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8
1 Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens.
2 1. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm am 15. Juni 2017 gegen den Kläger, einen damaligen Major, disziplinare Vorermittlungen wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung einer Untergebenen auf. Der Disziplinarvorgesetzte gab die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.
3 2. Am 17. August 2017 wurde gegen den Kläger ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Es wurde nicht förmlich bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt. Am 3. April 2018 erhielt die Wehrdisziplinaranwaltschaft Mitteilung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls.
4 3. Am 8. Mai 2018 wurde der Kläger beim Truppendienstgericht angeschuldigt. Zwei der vier Anschuldigungspunkte umfassten die im Strafbefehlsantrag erhobenen Vorwürfe. Mit Beschluss vom 26. März 2021 stellte das Amtsgericht das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO ein. Der Kläger erhob am 2. November 2021 und 26. Oktober 2022 beim Truppendienstgericht Verzögerungsrügen und reichte am 7. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigungsklage ein. Diese wurde der Beklagten am 19. September 2023 zugestellt.
5 4. Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 sprach das Truppendienstgericht den Soldaten mangels Beweisen frei. Das Urteil ist seit dem 24. Januar 2024 rechtskräftig.
6 5. Der Kläger macht im Entschädigungsklageverfahren geltend, das Truppendienstgericht hätte das am 8. Mai 2018 begonnene Gerichtsverfahren binnen zwölf Monaten erledigen müssen. Es hätte nicht den Ausgang des teilweise sachgleichen Strafverfahrens abwarten dürfen. Die Sachaufklärung sei bereits bei Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht gesichert gewesen. Dies folge daraus, dass eine Anschuldigung gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 WDO den Abschluss der Ermittlungen voraussetze und das Truppendienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ausgesetzt habe. Folglich stehe ihm für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis einschließlich 24. Januar 2024 eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer zu. Für die 22 Monate vom 1. Juni 2019 bis zum 31. März 2021 beanspruche er wegen immaterieller Nachteile mindestens die gesetzliche Pauschalentschädigung von 2 200 €, ferner einen zusätzlichen Entschädigungshöchstbetrag wegen materieller Nachteile von 9 108,69 €. Denn wäre das Verfahren binnen zwölf Monaten beendet worden, hätte er zum Juni 2019 zum Oberstleutnant befördert werden können. Daher habe er seither materielle Nachteile in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der tatsächlichen Besoldung nach A13 (Major) und einer fiktiven Besoldung nach A14 (Oberstleutnant) erlitten. Für die 33 Monate und 24 Tage vom 1. April 2021 bis einschließlich 24. Januar 2024 beanspruche er neben der von der Beklagten insoweit anerkannten Entschädigung wegen immaterieller Nachteile von 3 377,42 € einen zusätzlichen Entschädigungshöchstbetrag von 12 323,92 € wegen materieller Nachteile in Form der entgangenen Gehaltsdifferenz. Auf den Entschädigungsbetrag seien Prozesszinsen zu leisten.
7 Der Kläger beantragt nach mehreren Antragsänderungen mit Schriftsatz vom 5. Juli 2024 sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis einschließlich 24. Januar 2024 eine Entschädigung von insgesamt jedenfalls 27 010,03 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
8 Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen, soweit sie den von ihr anerkannten Betrag übersteigt.
9 Sie hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2024 für die Zeit vom 1. April 2021 bis einschließlich 24. Januar 2024 eine Entschädigung wegen immaterieller Nachteile in Höhe von 3 377,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2023 auf den Betrag von 2 900 € und seit dem 2. Februar 2024 auf den weiteren Betrag von 477,42 € anerkannt. Sie erwidert im Wesentlichen, das Ausgangsverfahren weise nur vom 1. April 2021 bis einschließlich 24. Januar 2024 eine ungerechtfertigte Überlänge auf. Die Zeitspanne bis zur Kenntnis der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom amtsgerichtlichen Einstellungsbeschluss vom 26. März 2021 sei nicht einzubeziehen, weil die Sachaufklärung nicht gesichert gewesen sei. Dem stehe die Anschuldigung im Mai 2018 nicht entgegen. Diese sei schon wegen der über den Strafbefehlsantrag hinausgehenden Vorwürfe möglich gewesen. Ein Zahlungsanspruch wegen eines fiktiven Beförderungsanspruchs scheide aus, weil die Entschädigung nach § 198 GVG keinen entgangenen Gewinn umfasse.
10 6. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des truppendienstgerichtlichen Verfahrens S 5 VL 13/18 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
11 Die Entschädigungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.
12 1. Die Klage ist zulässig.
13 a) Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WA 1.17 D - NJW 2019, 320 Rn. 15).
14 b) Die Wartefrist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist gewahrt. Die Entschädigungsklage wurde mit der Zustellung an die Beklagte am 19. September 2023 mehr als sechs Monate nach den wirksamen Verzögerungsrügen vom 2. November 2021 und 26. Oktober 2022 rechtshängig (§ 91 Abs. 1...
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