Urteil vom 29.08.2024 - BVerwG 3 C 4.23
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 29 August 2024 |
| Neutral Citation | BVerwG 3 C 4.23 |
| ECLI | DE:BVerwG:2024:290824U3C4.23.0 |
| Citation | BVerwG, Urteil vom 29.08.2024 - 3 C 4.23 - |
| Record Number | 290824U3C4.23.0 |
| Registration Date | 18 November 2024 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
| Applied Rules | HeilprG § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1,1. DVO-HeilprG,PodG § 1 Abs. 1, § 3,PodAPrV § 1 Abs. 1, Anlage 1 Ziffer 13.4, 15,HeilM-RL §§ 27b, 28 |
BVerwG 3 C 4.23
- VG Oldenburg - 16.02.2023 - AZ: 12 A 2165/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
für Recht erkannt:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2023 wird zurückgewiesen
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer auf den Bereich der Podologie beschränkten - sektoralen - Heilpraktikererlaubnis.
2 Die Klägerin ist Podologin. Am 15. Februar 2019 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2019 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2023 unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2019 die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Podologie lägen vor, mangels abgelegter Kenntnisprüfung habe die Klägerin aber nur einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags. Die von der Klägerin beabsichtigte Anwendung medizinisch indizierter podologischer Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung sei eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden dürfe. Sie setze heilkundliche Fachkenntnisse voraus, was sich etwa aus den zur Bestimmung des Berufsbildes des Podologen ergangenen gesetzlichen Vorschriften des Podologengesetzes (PodG) ergebe. Dass die Podologie auch Behandlungsmethoden umfasse, die keinen heilkundlichen Charakter hätten, stehe ihrer Einstufung als Ausübung der Heilkunde nicht entgegen. Dem heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeitsbereich komme angesichts der Behandlungen an Füßen insbesondere schwer erkrankter Menschen und des Ausbildungsziels des § 3 PodG erhebliches Gewicht zu. Zudem sei mit der Anwendung podologischer Methoden zur Krankenbehandlung auch die Gefahr nennenswerter gesundheitlicher Schäden verbunden. Die Podologie sei als Heilhilfsberuf ausgestaltet; dies bedeute aber keine Sperre für eine eigenverantwortliche Tätigkeit in diesem Bereich auf Grundlage einer Heilpraktikererlaubnis. Für das Gebiet der Podologie dürfe auch eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erteilt werden. Bei der Podologie handle es sich um einen hinreichend ausdifferenzierten und abgrenzbaren Bereich der Heilkunde. Der Abgrenzbarkeit stehe nicht entgegen, dass Podologen auch im nicht-heilkundlichen Bereich tätig seien und eigenverantwortlich rein pflegerische, kosmetische Behandlungen durchführten.
3 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, die für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erforderliche Abgrenzbarkeit und Teilbarkeit des Gebietes der Podologie liege nicht vor. § 3 PodG umfasse sowohl die erlaubnisfreie kosmetische Fußpflege als auch die erlaubnispflichtige medizinische Fußpflege aufgrund ärztlicher Verordnung. Aus den Ausbildungszielen in § 3 PodG und den Vorschriften über die Prüfung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen sei zu erkennen, dass medizinische und kosmetische Tätigkeiten nicht abgrenzbar seien. Somit könne keine sektorale Heilpraktikererlaubnis erteilt werden, da hiervon auch erlaubnisfreie Tätigkeiten ohne Gesundheitsgefährdung umfasst würden.
4 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.
5 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht nimmt an, für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Podologie verbleibe nach dem gesetzgeberischen Willen kein Raum. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des Podologengesetzes einen Beruf vor Augen gehabt, der (auch) in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten im heilkundlichen Bereich tätig werde, aber selbst keine Heilkunde eigenverantwortlich ausübe.
6 Die zulässige (Sprung-)Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (Art. 144 Abs. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat dieses einen Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer auf das Gebiet der Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung...
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