Urteil vom 30.04.2025 - BVerwG 10 A 1.24
| Jurisdiction | Germany |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
| Judgment Date | 30 April 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 10 A 1.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:300425U10A1.24.0 |
| Citation | BVerwG, Urteil vom 30.04.2025 - 10 A 1.24 - |
| Registration Date | 03 July 2025 |
| Record Number | 300425U10A1.24.0 |
| Subject Matter | presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtliches Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht |
| Applied Rules | BArchG § 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 6, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,VwGO § 99,GG Art. 5 Abs. 1 und 3,EMRK Art. 10 |
BVerwG 10 A 1.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, Dr. Günther, Dr. Löffelbein und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr für Recht erkannt:
- Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
1 Der Kläger, ein Journalist, begehrt gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND) Einsicht in Unterlagen zur früheren Zusammenarbeit des BND mit ... bzw. ... X. und dem X. Verlag.
2 Mit Bescheid vom 1. April 2019 gewährte der BND die teilweise Nutzung von Unterlagen. Sie enthielten Schwärzungen. Die Nutzung der weiteren begehrten Dokumente lehnte der BND unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG ab. Dagegen erhob der Kläger am 26. April 2019 Widerspruch, den der BND mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2019 zurückwies. Am 9. August 2019 erhob der Kläger Klage.
3 Mit Beweisbeschluss vom 13. Januar 2022 hat der vormals zuständige 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts der Beklagten die Vorlage der begehrten Unterlagen in ungeschwärzter Form aufgegeben. Das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND hat daraufhin die bereits mit Schreiben vom 28. September 2021 abgegebene Sperrerklärung mit Schreiben vom 18. Februar 2022 bestätigt. In der Folge ist das Verfahren an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO abgegeben worden.
4 Mit Beschluss vom 22. März 2024 hat der Fachsenat im Zwischenverfahren entschieden, dass die von der obersten Aufsichtsbehörde geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO vorliegen. Die Signaturen enthielten zahlreiche Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben, namentlich zur Anwerbung von (auch ausländischen) Informanten, zu deren kaschierten Entlohnung (auch im Ausland) und der Entlohnungshöhe, ihrer Betreuung durch Bedienstete des BND und zu Decknamen und Ziffern, aus denen sich im Zusammenspiel mit weiteren Dokumenten auch deren Klarname ableiten lasse. Hinzu trete eine Fülle personenbezogener Daten, die über das unmittelbar nachrichtendienstlich Relevante hinaus auch Einblick in die private Lebensgestaltung der in nachrichtendienstliche Aktivitäten involvierten Personen gäben, auch wenn sie selbst nicht Informanten gewesen seien, sondern ihre persönlichen wie beruflichen Lebensumstände über Informanten aktenkundig erfasst worden seien. Eine Anhörungsrüge des Klägers gegen diese Entscheidung hat der Fachsenat mit Beschluss vom 11. September 2024 zurückgewiesen.
5 Mit Schriftsatz vom 22. April 2024 hat der Kläger die Fortführung des Verfahrens beantragt. Der Beschluss des Fachsenats sei rechtswidrig, da er - ebenso wie die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts - zu unbestimmt sei. Die Entscheidung des Fachsenats entfalte Bindungswirkung lediglich bezüglich prozessualer Fragen, nicht hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG. Auch sei § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
6 Hinsichtlich der Signaturen N1/130, N1/32_OT und N1/33_OT haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7 Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 1. April 2019 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu bzw. Einsicht in die Unterlagen der Beklagten zur...
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