Entscheidung, Gerichtsentscheidungen Bayern, VerfGH München, 14-12-2021

Judgment Date14 December 2021
CourtVerfGH München
Type of DocumentEntscheidung
Applied RulesVfGHG Art. 51,Unionszollkodex Art. 45,FGO § 115, § 128,BV Art. 91, Art. 118,1. Wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde können fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz),2. Rügt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und hat er diesbezüglich im Ausgangsverfahren eine Anhörungsrügeentscheidung herbeigeführt, muss er sich nicht nur mit der fachgerichtlichen Ausgangsentscheidung, sondern insb. auch mit den Gründen der Entscheidung über die Anhörungsrüge auseinandersetzen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz),3. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 S. 2 VfGHG können fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde (hier: eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge) nicht mehr nachgeschoben werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz),4. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung bei materiellrechtlichen Rügen darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz),5. Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind jedoch der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz),6. Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war. Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
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