Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024
Coming into Force | 14 November 2024 |
Issue Date | 11 November 2024 |
Record Number | BJNR1600A0024 |
Citation | Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 vom 11. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 352) |
Official Gazette Publication | BGBl. I 2024, Nr. 352 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.11.2024 +++)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- –
- des § 9b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 sowie mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes, von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist,
- –
- des § 15 in Verbindung mit § 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 der Kommission vom 10. Oktober 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektoren in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien (ABl. L, 2024/2675, 10.10.2024). Nach Maßgabe dieser Verordnung wird auf Antrag eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger aus den Sektoren Obst und Wein gewährt, die durch den Frosteinbruch in der zweiten Aprilhälfte 2024 (Frosteinbruch) Schäden erlitten haben.
(2) Zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen), soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 bis 3 der GAPInVeKoS-Verordnung.
Eine Beihilfe ist auf Antrag einem Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu gewähren,
- 1.
- das in mindestens einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig ist,
- 2.
- dessen Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum nach Satz 2 um mehr als 30 Prozent geringer ist und
- 3.
- dessen bereinigter Schaden nach § 4 Absatz 2 den Betrag von 7 500 Euro übersteigt.
Für die Berechnung der frosteinbruchsbedingten...
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