Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe zur Verteilung der Mittel für Eingliederungsleistungen und für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2025

Coming into Force07 August 2025
CitationEingliederungsmittel-Verordnung 2025 vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 420; 2025 I Nr. 6), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 184) geändert worden ist
Issue Date17 December 2024
Record NumberBJNR1A40A0024
Official Gazette PublicationBGBl. I 2024, Nr. 420 (2025 I Nr. 6)

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederungsleistungen

(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2025 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 veranschlagten Mittel für Eingliederungsleistungen erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. Die verbindlich nach der Erläuterung Nummer 1 zu Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 zur Verfügung stehenden Ausgabereste werden zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt. Für den Aufgabenübergang von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025 stehen nach § 459 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Verstärkung des Ansatzes bei Titel 685 11 weitere 311 Millionen Euro für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und weitere 50 Millionen Euro für die Förderung der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung. Die Mittel nach Satz 3 dienen der Ausfinanzierung von Maßnahmen, die noch durch die Jobcenter durchgeführt werden. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt nach den in Absatz 7 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(2) Für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) werden Mittel nach Maßgabe der am 31. Dezember 2024 für diese Leistungen bestehenden Verpflichtungen, fällig im Jahr 2025, und der umzubuchenden Festlegungen aus dem Jahr 2024 gesondert verteilt. Eine über diese Verteilung hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig.

(3) Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach Absatz 2 werden zur einen Hälfte an die Jobcenter...

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