Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer

Coming into Force31 Julio 2022
CitationNotarverzeichnis- und -postfachverordnung vom 4. März 2019 (BGBl. I S. 187), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist
Record NumberBJNR018700019
Issue Date04 Marzo 2019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 187

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 9.3.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 78m Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 78n Absatz 5 der Bundesnotarordnung, die durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Notarverzeichnis
§ 1 Eintragung von Amtspersonen

(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum

1.
hauptberuflichen Notar,
2.
Anwaltsnotar,
3.
Notariatsverwalter oder
4.
Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).

(2) In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die

1.
im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,
2.
als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder
3.
als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.

(3) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden:

1.
Notarassessoren,
2.
ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,
3.
sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer beantragt wird.

(4) Die von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.

Fußnote

(+++ § 2 Abs. 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 5 Satz 2 +++)

§ 3 Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten

(1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:

1.
der Amtssitz,
2.
der Amtsbereich,
3.
der Beginn der amtlichen Tätigkeit,
4.
das Ende der amtlichen Tätigkeit,
5.
die Anschriften und geographischen Koordinaten der Geschäftsstellen und
6.
die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.

(2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:

1.
die Öffnungszeiten,
2.
eine Telefonnummer,
3.
eine Telefaxnummer,
4.
eine E-Mail-Adresse und
5.
eine Internetadresse.

(3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.

(4) Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.

§ 4 Frühere Amtspersonen

Zu früheren Amtspersonen, die nach § 1 Absatz 2 eingetragen sind, werden nur die Angaben nach § 78l Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesnotarordnung sowie die Angaben nach § 2 Absatz 1 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 4 dieser Verordnung eingetragen.

§ 5 Notarvertretung

(1) Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:

1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,
2.
die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,
3.
die Anschrift,
4.
eine E-Mail-Adresse und
5.
eine Telefonnummer.

Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird.

§ 6 Eintragungen

(1) Die Notarkammern nehmen die ihnen obliegenden Eintragungen in das Notarverzeichnis unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Inhalten Kenntnis erhalten haben. Die Bundesnotarkammer stellt ihnen hierfür eine Webanwendung zur Verfügung.

(2) Die Eintragungen sind von den Mitarbeitern der Notarkammern im Notarverzeichnis qualifiziert elektronisch zu signieren, soweit die Webanwendung dies vorsieht. Hierbei sind von einem qualifizierten...

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