Verordnung über das Register für Verbandsklagen

Coming into Force28 Noviembre 2023
Issue Date24 Octubre 2018
Record NumberBJNR180400018
CitationVerbandsklageregisterverordnung vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl I 2018, 1804 (1845)

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2018 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§ 1 Register für Musterfeststellungsklagen

(1) Das Bundesamt für Justiz richtet ein Klageregister ein, in dem es Musterfeststellungsklagen öffentlich bekannt macht und anschließend hierzu Anmeldungen zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Verbrauchern erfasst.

(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung auf einer Internetseite, die der inhaltlichen Verantwortung des Bundesamtes für Justiz unterliegt und von jedermann unentgeltlich eingesehen werden kann. Auf der Internetseite sind auch die vom Bundesamt für Justiz elektronisch zur Verfügung zu stellenden Formulare abrufbar.

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts

(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

(3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind.

§ 3 Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

(1) Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. Das Formular und die Ausfüllanleitung werden jeweils elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

(2) Die nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung erforderlichen Angaben sind im...

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