Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes

Coming into Force25 Mayo 2018
CitationKindergelddaten-Abrufverordnung vom 24. April 2018 (BGBl. I S. 527)
Issue Date24 Abril 2018
Abbreviated LabelKiGAbV
Record NumberBJNR052700018
Official Gazette PublicationBGBl I 2018, 527

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.5.2018 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 68 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die

1.
bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und
2.
den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),

durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).

§ 2 Abrufberechtigung

(1) Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Personen als Beschäftigte der in § 1 genannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge davon abhängen, dass

1.
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht oder
2.
Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde.

(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, des Versorgungs- oder des Tarifrechts unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Abrufberechtigungen nach Absatz 1 sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Erledigung der Bezügezahlung erforderlich sind.

(4) Unzulässig ist ein Abruf von Kindergelddaten für die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung oder für die Festsetzung von Beihilfe nach entsprechenden Vorschriften der Länder.

§ 3 Verfahren des Datenabrufs

(1) Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren. Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.

(2) Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen:

...

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