Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Coming into Force23 Enero 2023
CitationVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist
Record NumberBJNR122110019
Issue Date09 Agosto 2019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 1221

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.3.2019 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 9.8.2019 I 1221 vom Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen. Sie ist

gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.3.2019 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

§ 2 Ausbildungsziele

(1) Die Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.

(2) Die Ausbildung legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissensbasis im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. Sie fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.

(3) Die Ausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.

(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.

§ 3 Dienstbehörde

(1) Dienstbehörde ist

1.
für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ der Bundesnachrichtendienst und
2.
für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ das Bundesamt für Verfassungsschutz.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen werden.

§ 4 Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden sind

1.
die Dienstbehörde und
2.
andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.
§ 5 Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter

1.
während der berufspraktischen Ausbildung, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert wird, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
2.
während der fachtheoretischen Ausbildung der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
§ 6 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.

§ 7 Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und
2.
im Übrigen das Prüfungsamt (§ 39).

(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.

§ 8 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:



Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
Note Notendefinition
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 83,39 bis 79,20 12
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 41,69 bis 33,40 3
14 33,39 bis 25,00 2
15 24,99 bis 12,50 1 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 12,49 bis 0,00 0


(2) Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

§ 9 Prüfende

(1) Die Prüfenden müssen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

§ 10 Abweichende Bewertungen

(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.

(2) Weichen die beiden Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Einigungsversuch. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte voneinander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.

(3) Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so wird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt. Die oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. Bei drei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel ist aus

1.
der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Erstprüfenden,
2.
der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Zweitprüfenden und
3.
der Bewertung der oder des Drittprüfenden.
Teil 2 Auswahlverfahren
§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.

(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt

1.
für die Ausbildungsplätze, die in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst und
2.
für die Ausbildungsplätze, die in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele...

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