Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

Coming into Force01 Octubre 2020
CitationVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom 18. September 2020 (BGBl. I S. 2002)
Issue Date18 Septiembre 2020
Record NumberBJNR200200020
Official Gazette PublicationBGBl I 2020, 2002

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes – Absatz 1 Nummer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) – in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 28 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen

§ 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist,
§ 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt worden ist und
Anlage 2 Nummer 28 durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst

(1) Das Bachelorstudium im Studiengang Verwaltungsinformatik (Bachelor of Science) an der Universität der Bundeswehr München (Universität) und die berufspraktischen Studienzeiten beim Informationstechnikzentrum Bund sind der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Informationstechnikzentrum Bund im Benehmen mit der Universität.

§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Informationstechnikzentrum Bund erforderlich sind.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den IT-Dienstleistungen für die Bundesverwaltung vertraut gemacht. Sie lernen, informationstechnische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und die erworbenen Kompetenzen entsprechend den technischen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere auf folgenden Gebieten:

1.
Verfassungsrecht, Privatrecht, Verwaltungsrecht und Datenschutzrecht,
2.
Kostenrechnung und Controlling sowie
3.
Prozess- und Projektmanagement.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.

§ 3 Dienstbehörde

Dienstbehörde der Anwärterinnen und Anwärter ist das Informationstechnikzentrum Bund.

§ 4 Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter

Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter des Informationstechnikzentrums Bund. Dies gilt auch während des Bachelorstudiums.

§ 5 Nachteilsausgleich

(1) Auf Antrag gewährt das Informationstechnikzentrum Bund Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, im Auswahlverfahren und in der mündlichen Abschlussprüfung einen angemessenen Nachteilsausgleich. Hierauf werden die Betroffenen rechtzeitig hingewiesen.

(2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen wird die Schwerbehindertenvertretung an der Erörterung beteiligt, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.

(3) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt werden.

(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.

§ 6 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
Note Notendefinition
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 83,39 bis 79,20 12
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 41,69 bis 33,40 3
14 33,39 bis 25,00 2
15 24,99 bis 12,50 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 12,49 bis 0,00 0

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Rangpunktzahlen das arithmetische Mittel der Einzelwertungen und werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums gewährt.

Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gelten § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und die...

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