Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks

Coming into Force31 Octubre 2021
Record NumberBJNR466700021
CitationTHW-Abrechnungsverordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4667)
Issue Date13 Octubre 2021
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 4667

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks.

§ 2 Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche

(1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung

1.
der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,
2.
der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und
3.
der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.

Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.

(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.

(3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.

§ 3 Verzicht

(1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichten. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht. Die konkreten Verzichtsgründe sind zu dokumentieren.

(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2...

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