Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen
Coming into Force | 24 a 2023 |
Citation | Grenzfahndungsdatenverordnung vom 15. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 46) |
Record Number | BJNR02E0A0023 |
Issue Date | 15 a 2023 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2023, Nr. 46 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 25.2.2023 +++)
Auf Grund des § 30 Absatz 1 Satz 2 und des § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes, die zuletzt jeweils durch Artikel 26 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
(1) Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Personen sind
- 1.
- die Personalien einer Person, und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von der Person verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks,
- 2.
- andere zur Identifizierung der Person geeignete Merkmale,
- 3.
- zusätzliche Personeninformationen,
- 4.
- digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,
- 5.
- Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks, insbesondere
- a)
- Angaben zum Modus Operandi,
- b)
- Ergänzungen zur angestrebten Maßnahme,
- c)
- Hinweise zu Benachrichtigungspflichten,
- d)
- Hinweise zu bereits getroffenen Maßnahmen.
(2) Personalien im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind
- 1.
- Familiennamen,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Geburtsnamen,
- 4.
- Gebrauchs- oder Künstlernamen,
- 5.
- sonstige Namen,
- 6.
- abweichende Namensschreibweisen,
- 7.
- weitere Namensbestandteile unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform,
- 8.
- Namen der Eltern, die nicht Namensbestandteil sind,
- 9.
- früher geführte Namen und in anderen Ländern erworbene und registrierte Namen,
- 10.
- Alias-Namen,
- 11.
- Familienstand,
- 12.
- akademischer Grad,
- 13.
- erlernter Beruf,
- 14.
- ausgeübte Tätigkeit,
- 15.
- Schulabschluss,
- 16.
- Geschlechtseintrag, einschließlich früheren Geschlechtseinträgen,
- 17.
- Geburtsdatum,
- 18.
- Geburtsort, einschließlich Kreis,
- 19.
- Geburtsstaat,
- 20.
- Geburtsregion, ...
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