Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen

Coming into Force24 Febrero 2023
Record NumberBJNR02E0A0023
Issue Date15 Febrero 2023
CitationGrenzfahndungsdatenverordnung vom 15. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 46)
Official Gazette PublicationBGBl I 2023, Nr. 46

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 25.2.2023 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 30 Absatz 1 Satz 2 und des § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes, die zuletzt jeweils durch Artikel 26 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

§ 1 Personenbezogene Daten für die Personenfahndung

(1) Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Personen sind

1.
die Personalien einer Person, und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von der Person verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks,
2.
andere zur Identifizierung der Person geeignete Merkmale,
3.
zusätzliche Personeninformationen,
4.
digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,
5.
Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks, insbesondere
a)
Angaben zum Modus Operandi,
b)
Ergänzungen zur angestrebten Maßnahme,
c)
Hinweise zu Benachrichtigungspflichten,
d)
Hinweise zu bereits getroffenen Maßnahmen.

(2) Personalien im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind

1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsnamen,
4.
Gebrauchs- oder Künstlernamen,
5.
sonstige Namen,
6.
abweichende Namensschreibweisen,
7.
weitere Namensbestandteile unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform,
8.
Namen der Eltern, die nicht Namensbestandteil sind,
9.
früher geführte Namen und in anderen Ländern erworbene und registrierte Namen,
10.
Alias-Namen,
11.
Familienstand,
12.
akademischer Grad,
13.
erlernter Beruf,
14.
ausgeübte Tätigkeit,
15.
Schulabschluss,
16.
Geschlechtseintrag, einschließlich früheren Geschlechtseinträgen,
17.
Geburtsdatum,
18.
Geburtsort, einschließlich Kreis,
19.
Geburtsstaat,
20.
Geburtsregion,
...

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