Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz

Coming into Force17 Septiembre 2021
CitationHNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung vom 7. September 2021 (BGBl. I S. 4226)
Issue Date07 Septiembre 2021
Record NumberBJNR422600021
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 4226

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 18.9.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 2, des HNS-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung, die Gültigkeit und die Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung sowie das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung.

§ 2 Voraussetzungen für die Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung

(1) Die Ausstellung einer HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers des Schiffes an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie voraus.

(2) Der Antrag muss enthalten:

1.
Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Heimathafen des Schiffs,
2.
Name und Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
3.
Art und Laufzeit der Sicherheit,
4.
Name und Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung des Versicherers oder Sicherheitsgebers, dass
a)
die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) entspricht,
b)
eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder Änderungen an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
2.
für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe einer zustellungsbevollmächtigten Person mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet und eine schriftliche oder elektronische Vollmacht des Eigentümers für...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT