Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt

Coming into Force19 Octubre 2022
Issue Date20 Agosto 2005
Record NumberBJNR248710005
Abbreviated LabelBinSchAbgasV
CitationBinnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2 () geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl I 2005, 2487

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27. 8.2005 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.8.2005 I 2487 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und der Finanzen erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 27.8.2005 in Kraft getreten.

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 26/2004 (CELEX Nr: 304L0026) +++)

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 255 S. 3).

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Binnenschiffe:für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte
a)
Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m (hoch) 3 oder mehr,
b)
Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,
c)
Fahrgastschiffe,
d)
Fähren,
e)
schwimmende Geräte,
f)
Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,
2.
Binnenwasserstraßen:
a)
Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
b)
Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,
3.
Seeschiff:ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,
4.
Richtlinie:Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und...

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