Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt
Coming into Force | 19 Octubre 2022 |
Issue Date | 20 Agosto 2005 |
Record Number | BJNR248710005 |
Abbreviated Label | BinSchAbgasV |
Citation | Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2 () geändert worden ist |
Official Gazette Publication | BGBl I 2005, 2487 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 27. 8.2005 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.8.2005 I 2487 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und der Finanzen erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 27.8.2005 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 26/2004 (CELEX Nr: 304L0026) +++)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 255 S. 3).
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Binnenschiffe:für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte
- a)
- Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m (hoch) 3 oder mehr,
- b)
- Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,
- c)
- Fahrgastschiffe,
- d)
- Fähren,
- e)
- schwimmende Geräte,
- f)
- Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,
- 2.
- Binnenwasserstraßen:
- a)
- Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
- b)
- Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,
- 3.
- Seeschiff:ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,
- 4.
- Richtlinie:Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und...
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