Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
| Coming into Force | 30 June 2024 |
| Citation | EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 202) geändert worden ist |
| Issue Date | 19 August 1999 |
| Abbreviated Label | KredAnstWiAWPHEV |
| Record Number | BJNR189100999 |
| Official Gazette Publication | BGBl I 1999, 1891 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1999 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7c Abs. 4 u. § 7d +++)
(+++ §§ 2a u. 2b in der ab 1.7.2024 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 7f +++)
Überschrift: Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V. v. 17.8.2009 I 2881 mWv 26.8.2009
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau:
Fußnote
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)
Fußnote
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 7c Abs. 4 +++)
Fußnote
(+++ § 2a: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)
(+++ § 2a in der ab 1.7.2024 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 7f +++)
§ 2a Abs. 1 Nr. 8 erster Halbsatz Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Wertpapierinstitutsgesetztes" durch "Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt
Fußnote
(+++ § 2b: Zur Anwendung vgl. § 7c Abs. 4 +++)
(+++ § 2b in der ab 1.7.2024 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 7f +++)
Fußnote
(+++ § 2c: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)
Fußnote
(+++ § 2d: Zur Anwendung vgl. § 7c Abs. 4 +++)
(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung.
(2) Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.
(3) Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben. Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)
(1) Bei der Entscheidung über die Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hat die Entschädigungseinrichtung die voraussichtliche Dauer des Entschädigungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Anzahl der Anleger und der Komplexität des Entschädigungsverfahrens sowie gegebenenfalls eines Insolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang der Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die finanzielle Situation der beitragspflichtigen Institute und die voraussichtlich für den Entschädigungsfall zur Verfügung stehenden anderen Mittel zu berücksichtigen. Ungeachtet der...
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