Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes

Coming into Force29 Noviembre 2019
CitationLuftVG-Beleihungsverordnung vom 15. September 2019 (BGBl. I S. 1402)
Issue Date15 Septiembre 2019
Record NumberBJNR140200019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 1402

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 10.10.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 30a Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Beleihung

Die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der in § 30a Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes angeführten Aufgaben erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.

§ 2 Voraussetzungen der Beleihung

(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn

1.
sie als Luftfahrtbetrieb nach den German Military Airworthiness Requirements (DEMAR) oder nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr genehmigt ist und
2.
zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen NATO-Vertragsstaat oder einer multinationalen Organisation bereits ein Vertrag über die Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät oder über Ausbildungsleistungen besteht.

(2) Näheres zu den Voraussetzungen der Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.

§ 3 Gegenstand der Beleihung

(1) Der Gegenstand der Beleihung unterscheidet sich danach,

1.
ob es sich bei der zu beleihenden juristischen Person des privaten Rechts um einen Entwicklungsbetrieb, einen Herstellungsbetrieb, einen Instandhaltungsbetrieb oder um eine Ausbildungseinrichtung handelt und
2.
ob dieser Betrieb oder diese Einrichtung nach den DEMAR oder nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr genehmigt ist.

(2) Die Beleihung von Entwicklungsbetrieben, die nach den DEMAR genehmigt sind, kann die Wahrnehmung folgender Aufgaben umfassen:

1.
Einstufung von Änderungen des Musters von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern und Einstufung von Reparaturverfahren als erheblich oder geringfügig,
2.
Genehmigung geringfügiger Änderungen des Musters von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern und Genehmigung geringfügiger Reparaturverfahren,
3.
Herausgabe von...

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