Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
Coming into Force | 25 Agosto 2021 |
Citation | Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3044) |
Issue Date | 18 Diciembre 2020 |
Record Number | BJNR304400020 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2020, 3044 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2020 +++)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Die Bundesnetzagentur erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) Gebühren und Auslagen.
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis eine Rahmengebühr vorsieht, sind die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen innerhalb der festgelegten Rahmensätze so zu bestimmen, dass sie die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen gesondert abgerechnet werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3045)
Die Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen worden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für:
Nummer | Auslagentatbestand | Auslagen in Euro |
1 | Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer | In tatsächlich entstandener Höhe |
2 | Leistungen anderer Behörden und Dritter | In tatsächlich entstandener Höhe |
3 | Dienstreisen und Dienstgänge | In tatsächlich entstandener Höhe |
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