Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Coming into Force08 Febrero 2021
CitationBundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist
Issue Date27 Marzo 2008
Record NumberBJNR054600008
Abbreviated LabelBEGebV 2008
Official Gazette PublicationBGBl I 2008, 546

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.5.2008 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 auch in Verbindung mit Satz 2 sowie in Verbindung mit Abs. 3 Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von denen § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2919) geändert, § 26 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2566) angefügt sowie § 26 Abs. 3 Satz 5 durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich

Das Eisenbahn-Bundesamt und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erheben für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2 Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).

(2) Soweit die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, beträgt der Stundensatz 100 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 25 Euro. Der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Anlage 1 Teil I und III beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgelegt werden. Sie wird im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr auf der Grundlage einer errechneten Durchschnittsgebühr unter Berücksichtigung des geringeren Umfanges des Verwaltungsaufwandes festgesetzt.

(4) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen, bei einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auf Antrag bereits mit dessen Stellung.

§ 3 Gebührenbefreiung

Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb werden keine Gebühren erhoben.

§ 4 Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

§ 5 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 6 Auslagen

(1) Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

(2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten.

§ 7 Alt-Sachverhalte

(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Mai 2001 und bis zum Ablauf des 13. Juni 2005 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 ergeben.

(2) Für Sachverhalte, die ab dem 14. Juni 2005 und bis zum Ablauf des 10. Juli 2007 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 3 ergeben.

(3) Für Sachverhalte, die ab dem 11. Juli 2007 und bis zum Ablauf des 13. Juli 2007 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 4 ergeben.

(4) Für Sachverhalte, die ab dem 14. Juli 2007 und bis zum Ablauf des 21. Januar 2008 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 5 ergeben.

(5) Für Sachverhalte, die ab dem 22. Januar 2008 und bis zum Ablauf des 30. April 2008 entstanden sind, gilt § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 6 ergeben.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stundensatz 81,80 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 20,45 Euro beträgt.

(7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli 2014 entstandene Sachverhalte nur, soweit es sich um Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 7g Absatz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 548 - 564;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Die Gebührenbemessung für die Nummern 2.1 bis 2.4 und 2.6 bis 2.10 richtet sich nach den Baukosten und den nach Schwierigkeitsgraden in Gebührenzonen eingeteilten Bewertungsmerkmalen.
2.
Nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung gehören die Kosten für:
a)
den Erwerb, das Freimachen, das Herrichten und die Erschließung des Grundstücks,
b)
Winterbauschutzvorkehrungen,
c)
Vermessung und Vermarkung,
d)
Entschädigungen und Schadenersatzleistungen,
e)
Baunebenkosten,
f)
Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind.
3.
Ebenso nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung nach den Tafeln 2 und 4 gehören die Kosten für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.
4.
Für die Tafeln 1 und 3 werden die Betriebsanlagen folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a)
Zone 1:Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z. B. Betriebsanlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Zonen 2 bis 5 erwähnt, einfache Verkehrsflächen;
b)
Zone 2:Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z. B. Betriebsanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;
c)
Zone 3:Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. innerörtliche Betriebsanlagen, soweit nicht in Zone 4 erwähnt, Betriebsanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Betriebsanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;
d)
Zone 4:Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. schwierige innerörtliche Betriebsanlagen, Betriebsanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen, Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Verkehr;
e)
Zone 5:Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z. B. sehr schwierige innerörtliche Betriebsanlagen.
5.
Für die Tafel 2 werden die Ingenieurbauwerke folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a)
Zone 1:Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z. B. einfacher Erdbau, Stege, Lärmschutzwälle, Leitungen für Wasser oder Abwasser ohne Zwangspunkte;
b)
Zone 2:Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z. B. Dammbauten, soweit nicht in Zone 3 oder 4 erwähnt, gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastung, einfache Lärmschutzanlagen, Leitungen für Wasser und Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten;
c)
Zone 3:Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. schwierige Dammbauten, Einfeldbrücken, soweit nicht in Zone 2 oder 4 erwähnt, einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit...

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